Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie hätten einen Anspruch auf Nutzung des Gartens, wenn Sie dies mit dem (früheren) Vermieter vereinbart hätten. In diesem Fall wäre auch der neue Vermieter an diese Vereinbarung gebunden.
Eine schriftliche Regelung hierzu gibt es offensichtlich nicht. Die mündliche Absprache wurde - wenn ich Sie richtig verstanden habe - zwischen Ihnen und den früheren Mietern getroffen. Damit besteht keine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem (früheren) Vermieter über die Nutzung des Gartens. Daher kann Ihnen der jetzige Vermieter die Nutzung des Gartens grundsätzlich untersagen.
Ich sehe hier nur zwei Möglichkeiten, eine Vereinbarung zu konstruieren, die Ihnen ein Recht zur Nutzung verschaffen würde:
1. Man könnte versuchen, die früheren Mieter, die zugleich Angehörige des früheren Vermieters sind, als Vertreter des früheren Vermieters anzusehen. Dann hätten diese für den Vermieter gesprochen und für diesen eine verbindliche Erklärung zur Nutzung des Gartens abgegeben. An diese wäre dann auch der neue Vermieter gebunden.
2. Man könnte weiterhin versuchen, über die jahrelange tatsächliche Nutzung, die durch Ihren früheren Vermieter geduldet wurde, ein konkludentes Einverständnis Ihres früheren Vermieters zu konstruieren. Auch in diesem Fall wäre der neue Vermieter an diese Vereinbarung gebunden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -