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Nutzung der Geschäftsdomain nach Insolvenzablehnung durch den GF

28. April 2010 11:58 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Wir hätten eine Frage:
Eine GmbH ist insolvent, meldet Insolvenz an, diese wird mangels Masse abgelehent. Die Domain, laut Adressio 10.714,00€ wert gehört laut Denic immer noch der GmbH wird nun aber vom Geschäftsführer lt. Impressum persönlich genutzt.

Ist das einfach so zulässig oder müsste der GF der GmbH die Domain nicht für einen angemessenen Preis abkaufen?
Darf die GmbH nach der Ablehnung der Insolvenz weiter lt. Denic Inhaber der Domain sein?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne benatworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ein rechtskräftiger Abweisungsbeschluss gemäß § 26 InsO führt zur Auflösung einer GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG . Auflösung bedeutet, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH endet und nunmehr eine Abwicklung erfolgt. Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Des Weiteren werden Liquidatoren der GmbH bestellt und auch in das Handelsregister eingetragen. Meist werden Liquidatoren der Gesellschaft die ehemaligen Geschäftsführer, sofern kein persönlicher Ablehnungsgrund gegen Sie besteht.

Die Liquidatoren haben die Aufgabe die GmbH im Wege der Liquidation abzuwickeln. Zu ihren Aufgaben gehört es daher, Vermögenswerte zu Geld zu machen und letztendlich das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. Die Gläubiger sind mit dem sogenannten Gläubigeraufruf aufzurufen sich bei der Gesellschaft zu melden um eventuelle Ansprüche geltend zu machen.

Wenn Sie also Gläubiger der GmbH sind, so sollten Sie sich bei den Liquidatoren gem. Handelsregister melden und Ihre Ansprüche geltend machen. Hierbei könnten Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass die domain einen Vermögenswert darstellt, der zu verkaufen ist um somit eventuell Vermögenswerte zu generieren die den Gläubigern zugute kommen.

Wenn Sie nicht Gläubiger der Gesellschaft sind, so haben Sie grundsätzlich keinen Einfluss auf die Liquidation. Sie könnten allerdings die Gläubiger der Gesellschaft auf die domain und die Nutzung ansprechen um somit Druck zu erzeugen, dass ein Verkauf bzw. Aufgabe der domain erfolgt.

Bis die Liquidation endgültig erfolgt ist, kann daher die GmbH auch noch Inhaber der domain sein. Sie könnten allerdings - auch gegenüber der denic - darauf hinweisen, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH eingestellt ist und zur Abwicklung der Gesellschaft keine Internetpräsenz erforderlich ist.

Einen unmittelbaren Einfluss auf die Verwendung der domain im Sinne einer eigenen Rechtsposition gegenüber der Gesellschaft haben Sie jedoch nicht.

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