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Nutzung betrieblicher Räume im EFH als Betriebssportraum

13. Januar 2010 19:39 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,

ich habe zwei Fragen zur gemischten Nutzung eines EFH

Ein normales EFH mit nur einem Eingang hat eine gemischte Nutzung von gewerblich genutzten Büroräumen (3 Stück) und Privatanteil (restliche Fläche). Die Finanzierung von Haus und Grundstück ist demzufolge ca. 30% betrieblich und zu 70 % privat veranlagt worden. Dies ist nach einer Betriebspruefung durch das FA auch anerkannt worden.
Von den drei Buero Räumen wird ein Raum- entgegen der urspruenglichen Planung- derzeit nicht genutzt. Das Unternehmen beschäftigt drei Mitarbeiter.
Frage:
Ist es moeglich, diesen nicht genutzten, betrieblich finanzierten Raum innerhalb des gemischt finanzierten EFH fuer Betriebssportzwecke zu verwenden und können hierfür ggf. Sportgeräte betrieblich angeschafft werden oder wird vom FA eine private Nutzung unterstellt werden?

Dann noch eine weitere Frage:
Wenn zur ausschliesslich privaten Nutzung die Terrasse des EFH ueberdacht wird, sind diese Kosten dann auch ausschliesslich privat zu veranlagen? Oder erfolgt auch hier eine Aufteilung von 30 zu 70 % wie bereits bei der Finanzierung des gesamten Objektes?
Hintergrund: Falls das Objekt einmal verkauft werden sollte, dann muesste bei ausschliesslich privater Finanzierung der Terrassenueberdachung ja diese getrennt veräussert werden, da ansonsten doch keine korrekte Trennung nach privat/gewerblich moeglich wäre?

Vielen Dank für die Beantwortung vorab.

Mfg,
Wellenreiter

Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass der von Ihnen als "betrieblich" bezeichnete Teil der Immobilie (auch nach Auffassung des FA) auch tatsächlich als Betriebsvermögen (BV) behandelt wird. Sodann ändert m. E. die (vorübergehende) Nichtverwendung des einen Raumes grds. nichts an dessen Eigenschaft als Betriebsvermögen. Denn insoweit ist die tatsächliche Zuordnung zum BV maßgebend, sofern nicht ggf. eine diesem entgegenstehende private Nutzung eintritt.

Hier ist nun die entscheidende Frage (die - ich nehme es vorweg - hier nicht so leicht und vor allem eindeutig zu beantworten ist), ob die Verwendung als "betrieblicher" Fitnessraum eine steuerlich als betrieblich veranlasst anzuerkennende Nutzung darstellt, oder aber private Zwecke im Vordergrund stehen oder diese etwa als "unangemessen" i. S. d. §4 Abs.5 Nr.7 EStG abzulehnen ist.

Leider habe ich hierzu keine unmittelbar anwendbare eindeutige Rechtsprechung finden können. Vielleicht hilft zur Einschätzung aber ein Urteil des LG Hamburg 2 vom 7.2.1996 (II 33/94), das im Hinblick auf die lohnsteuerliche Behandlung von betrieblichen Sportangeboten ergangen ist. Dort heißt es u.a.:

"... Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wird angenommen, wenn der Belegschaft als Gesamtheit ein Vorteil zugewendet wird, unabhängig von der Stellung im Betrieb, der Lohngruppe, besonderen Leistungen oder Dauer der Betriebszugehörigkeit (BFH v. 31. Oktober 1986 VI R 73/83 , BFHE 148, 61 , BStBl II 1987, 142 ), dagegen verneint, wenn die Zuwendung nur an einzelne Mitarbeiter erfolgt (BFH v. 15. Mai 1992 VI R 106/88 , BFHE 168, 532 , BStBl II 1993, 840 ).

Das Angebot von Betriebssporteinrichtungen für die gesamte Belegschaft liegt im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, denn der Betriebssport dient einerseits der Gesunderhaltung der Arbeitnehmer und damit der Erhaltung der Arbeitskraft, andererseits der Förderung der innerbetrieblichen Kommunikation und damit einer Verbesserung des Betriebsklimas.

Die Zuwendung muß im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden. Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber eine Zuwendung nur ganz allgemein im eigenbetrieblichen Interesse macht, denn auch die Zahlung des monatlichen Lohnes erfolgt im weitesten Sinne im eigenbetrieblichen Interesse. Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist nur dann anzunehmen, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an der Zuwendung in den Hintergrund tritt (1) und der Arbeitgeber mit der Zuwendung nicht zugleich auch das Interesse verfolgt, die Arbeitnehmer zu entlohnen (2).

1. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Verbesserung des Arbeitsklimas und dem Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil kostenlos in Anspruch zu nehmen (BFH v. 2. Februar 1990 VI R 15/86 , BFHE 159, 513 BStBl II 1990, 472 ): Je größer das Interesse des Arbeitnehmers an der kostenlosen Nutzung des Vorteils ist, um so geringer ist das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers zu bewerten. Nimmt der Arbeitnehmer den Vorteil in erster Linie deshalb in Anspruch, weil er dadurch eigene Aufwendungen erspart, liegt kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers mehr vor. ..."

Sollten diese vorstehend genannten Voraussetzungen bei Ihnen NACHWEISLICH gegeben sein, so kann der betriebliche Fitnessraum durchaus als angemessen und betrieblich veranlasst anerkannt werden. Letztendlich kommt es hierfür aber auf die Beurteilung der zuständigen Finanzbehörden an.

Sollte es sich bei Ihrem Unternehmen jedoch um ein sog. Familienunternehmen handeln, so gehe ich eher davon aus, dass man die Nutzung des Raumes der "privaten Lebensführung" zuordnen und einen Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgabe daher ablehnen wird.

Zur Frage der "Terrassen-Überdachung":

Die Terrasse und damit auch die Überdachung sind m. E. eindeutig dem privat genutzten Gebäudeteil zuzuordnen (insbesondere liegen keine im Verhältnis 30/70 anzusetzenden gemischten Aufwendungen vor), sodass eine Aufteilung des etwaigen Veräußerungserlöses insoweit nicht erschwert würde. Eine separate Veräußerung der Überdachung als (vermutlich) unselbständiger Bestandteil des Hauses ist weder erforderlich, noch zivilrechtlich zulässig.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Dr. C. Seiter

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