Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ihre Ehefrau kann über ihren Miteigentumsanteil nach Belieben verfügen, sie kann vor allen Dingen jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach § 753 BGB
verlangen.
Da ein Grundstück in Natur nicht geteilt werden kann, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Aufteilung des Erlöses entsprechend den Miteigentumsanteilen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vorab vielen Dank!
kann mir meine Exfrau die Nutzung mit meiner neuen Familie verwehren?
Bzw. wenn ich das Haus allein nutze und die entsprechende Nutzungsentschädigung zahle darf sie das Grundstück betreten oder kann ich mich dagegen verwehren?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Hier ist § 745 BGB
zu beachten:
§ 745 - Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Aus § 745 Abs. 3 BGB
ergibt sich, dass das Recht Ihrer Ex-Frau auf den ihren Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen nicht ohne ihre Zustimmung beeinträchtigt werden kann.
Dieses Recht könnte Ihre Ex-Frau notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de