Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass von Ihrem Vorhaben leider abzuraten ist.
Zu den einzelnen Fragen:
1. Darf meine Mutter den Elektrorollstuhl trotz MDK Gutachten im Außenbereich nutzen?
Ein Führerschein oder ähnliches ist für das Nutzen eines Elektrorollstuhls nicht vorgeschrieben. Es obliegt daher dem Fahrer selbst, zu entscheiden, ob er die entsprechende Fahrtauglichkeit besitzt. In rechtlicher Hinsicht bringt hier die Fahrerlaubnisverordnung nähere Erkenntnisse. Gemäß § 1 FeV ist jeder zum Straßenverkehr zugelassen, § 2 schränkt dies aber für Behinderungen, Medikamenteinfluss etc. ein. Dann ist man ausgeschlossen.
2. Sollte meine Mutter mit dem solchermaßen von mir für sie gekauften Elektrorollstuhl im Außenbereich einen Unfall mit (Personen-) Schaden verursachen, werde ich dann in Mithaftung für die Unfallschäden genommen, da ich ihr einen Elektrorollstuhl in dem Wissen zur Verfügung gestellt habe, sie könne lt. Gutachten des MDK - Zitat "Gefahren im Außenbereich nicht mehr adäquat erkennen" Zitatende -.
Denkbar ist es schon, dass Sie strafrechtlich als Mittäter, Beihelfer verfolgt werden können, etwa für eine Körperverletzung, Sachbeschädigung oder sonstige denkbare Delikte. Das ist die strafrechtliche Seite. Die zivilrechtliche Seite hängt auch entscheidend davon ab, ob Sie Betreuer Ihrer Mutter sind.
Wenn das der Fall ist, haben Sie auch zivilrechtliche Pflichten, für das gesundheitliche Wohl der Mutter Sorge zu tragen.
Wenn kein Betreuer bisher bestellt sein sollte, so wäre hierüber ggf. nachzudenken.
3. Unabhängig von einer möglichen Mithaftung meinerseits – kann ihre Haftpflichtversicherung dann die Übernahme der Schadensregulierung wegen des vorliegenden Gutachtens des MDK verweigern?
Auch das ist zu befürchten. Es kommt aber auf die Bedingungen der Haftpflichtversicherung an. Im Rahmen der Obliegenheiten eines Versicherungsvertrages wäre ggf. der Gesundheitszustand der Mutter der Versicherung mitzuteilen. Diese könnte die Leistung auch deshalb verweigern, weil es keine Pflichtversicherung ist (etwa wie die KfZ Hafpflicht), sondern eine freiwillige Versicherung, die nicht leisten muss bei grober Fahrlässigkeit. Das sind jeweils Einzelfallentscheidungen. Probleme bei der Regulierung eines etwaigen Schadens sind jedenfalls zu erwarten.
4. Kann die Formulierung aus dem MDK Gutachten - Zitat „Sie erkennt Gefahren im Außenbereich nicht mehr adäquat" Zitatende - so ausgelegt werden, dass sie mit einem Fahrverbot gleichzusetzen ist?
In rechtlicher Hinsicht nicht. Ein Fahrverbot auszusprechen liegt nicht in der Zuständigkeit des MDK, jedoch ist es im Schadensfalle im Rahmen einer Wertung durchaus verwendbar in dem Sinne, dass Sie und auch Ihre Mutter wider besseres Wissen gehandelt haben.
5. Würde somit ihr Fahren mit dem Elektrorollstuhl im Straßenverkehr eine Straftat gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sein?
Dieser Tatbestand greift nicht, da er sich mit Delikten beschäftigt, für die eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist, was aber für den Elektrorollstuhl nicht der Fall ist. Allerdings sind die unter 2. genannten Delikte denkbar.
6. Würde ich mich in diesem Fall ebenfalls strafbar machen, da ich ihr den Rollstuhl gegeben habe bzw. sie ans Lenkrad gelassen habe, obwohl sie ggf. einem Fahrverbot unterliegt?
Wegen § 21 StVG nicht, jedoch wegen der unter 2. genannten Delikte ist das denkbar.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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