Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die genaue Kenntnis der Örtlichkeiten und des Bescheids nicht möglich ist.
Wie ich Ihre Sachverhaltsschilderung verstehe, liegt das streitgegenständliche Stück Gemeindeland unmittelbar zwischen der öffentlichen Straße und Ihrem privaten Grundstück.
Das Thüringer Straßengesetz regelt gemäß § 1 ThürStrG die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen.
Unter § 2 ist definiert, was unter öffentlichen Straßen zu verstehen ist. Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine Widmung ist ein behördliche Verwaltungsakt, mit dem eine Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Dies müsste man bei der Gemeinde in Erfahrung bringen.
Wenn die die Gemeinde diese Gemeindefläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat, dann wäre der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig, wenn es um die Anwendbarkeit des ThürStrG geht. Denn zu den öffentlichen Straßen gehören auch Wege und Plätze, Böschungen, Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Bepflanzungen.
Wenn also das „normale" Gemeindeland dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde und eine der oben genannten Arten der Fläche darstellt, dann dürfte das Straßengesetz anwendbar sein, so dass für Lagerungen auch eine Sondernutzung zu beantragen wäre.
Dass es sich um eine Fläche handelt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, spricht auch, dass Sie bereits für die Überfahrt zu Ihrem Grundstück eine Erlaubnis erhalten haben.
Gewissheit wird man nur haben, wenn bei der Gemeinde nachgefragt wird, weil es hier wesentlich auf den Akt der Widmung zum öffentlichen Verkehr ankommt. Hierzu fehlen uns Unterlagen.
Gerne kann ich Ihnen bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, den Bescheid und die dazugehörigen Unterlagen zu prüfen, hierzu können Sie mich gerne direkt unter meiner Emailadresse anschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen