Sehr geehrter Ratsuchende,
bezüglich des Wegerechtes gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach Sie ohne Einwilligung des Nachbarn ohne grundbuchrechtliche Eintragung so ein Recht haben. Auch das Notwegrecht ist ohne Grundbucheintragung nicht gegen den Willen des Nachbarn durchsetzbar.
Allerdings kann über § 1018 BGB
eine solche Grunddienstbarkeit (=Wegerecht) durch Richterspruch eingeräumt werden, wenn die Nachbarn sich nicht einigen
Dieser Anspruch ist alko einklagbar, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Einräumung eines Wegerechts erfordern und es für Sie eine unzumutbare Härte darstellt, wenn ihnen die Grunddienstbarkeit nicht eingeräumt wird, weil ihnen dadurch erhebliche Nachteile entstehen.
Davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch wegen der jahrenlangen Gewohnheit (die dann bei der Abwägung eine gewichtige Rolle spielt) auszugehen, so dass der Anspruch auf grundbuchrechtliche Einräumung des Wegerechtes bestehen wird.
Möglicherweise kann dieser Anspruch auch durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, wenn ein Verfügungsgrund in Form besonderer Dringlichkeit besteht. Auch das wird möglich sein, wenn von einem Tag auf den Anderen die jahrelang geduldete Überwegung plötzlich gesperrt wird.
Hinsichtlich des Überbaus greift § 912 (2) BGB
ein, so dass Sie eine Überbaurente nach § 913 BGB
verlangen können (und sollten).
Die Höhe wird sich nach der Fläche und der Dauer des Überbau richten, wäre im Streitfall durch einen Sachverständigen nach Ortsbesichtigung zu ermitteln, so dass Sie einen solchen Sachverständigen damit beauftragen und dann den Nachbarn zur Zahlung der ermittelten Zahlungen auffordern sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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