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Notwege - / Gewohnheitsrecht

5. Dezember 2018 11:37 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Familie wohnt nun schon seit mehreren Jahrhunderten in einem Haus, das keine Anbindung an öffentliche Verkehrswege hat.
Auf der Rückseite beginnt sofort ein landwirtschaftlich verpachtetes Feld und an der Vorderseite führt unser Privater weg bis kurz vor die Hauptstraße.
Das letzte Stück dieses Weges, beziehungsweise die Anbindung an die öffentliche Straße, gehört dem Nachbarn.

Seit Erbau unseres Hauses, hat unsere Familie diesen Weg genutzt, um auf die Straße zu gelangen, zu Fuß und mit dem Auto. Bis dato gab es keinerlei Probleme mit dem Besitzer des 4m langen Stück Weges.

Nun kommt es, dass der Nachbar dies nicht länger dulden will. Er hat Schilder aufgestellt, dass die Durchfahrt verboten ist und kein Winterdienst stattfindet.

Sollte er diesen Weg versperren, haben wir keine Möglichkeit, um an unser Grundstück zu gelangen.
Das Feld hinter unserem Haus gehört uns, ist jedoch an eine Landwirtschaftliche Farm verpachtet. Einen festen Weg gibt es nicht, bis auf einen alten Trampelpfat.

Da er diese Schilder aufgestellt hat, ist es auch öffentlichen Personen, wie dem Postbooten, dem LKW Fahrer, welcher uns Schotter bringen muss und unserem Heulieferanten, der mit Traktor und Hänger anfahren muss, nicht mehr erlaubt diesen Weg zu passieren.

Meine Frage ist nun:
Ist das rechtens? Darf der Nachbar diese Schilder aufstellen und uns somit die Durchfahrt verwehren?
Wenn er keinen Winterdienst anbietet, dann müssten wir uns darum kümmern, aber kann er dann nicht sagen, dass wir sein Grundstück nicht betreten dürfen?

Des weiteren steht die Hausmauer des beschriebenen Nachbars mit 30cm auf unserem Grundstück, genau so wie die daran anschließende etwa 3m breite und 8m lange Terasse.
Ist dies rechtens und muss ohne Weiteres geduldet werden?
Das Haus wurde schon vor vielen Jahren gebaut, daher fand diese Überschreitung schon vor vielen Jahren statt.
Erst durch genaue Pläne der Grundstücke, die wir erst dieses Jahr bekommen haben, ist dies aufgefallen.
(Ein Tausch des Besitzes Weges, mit dem bebauten Grundstück wurde vorgeschlagen, jedoch vom Nachbarn abgelehnt)

Welches Recht haben wir überhaupt in diesen Situtationen?

Ich bitte um Auskunft und Hilfe.

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen

5. Dezember 2018 | 12:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchende,


bezüglich des Wegerechtes gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach Sie ohne Einwilligung des Nachbarn ohne grundbuchrechtliche Eintragung so ein Recht haben. Auch das Notwegrecht ist ohne Grundbucheintragung nicht gegen den Willen des Nachbarn durchsetzbar.


Allerdings kann über § 1018 BGB eine solche Grunddienstbarkeit (=Wegerecht) durch Richterspruch eingeräumt werden, wenn die Nachbarn sich nicht einigen

Dieser Anspruch ist alko einklagbar, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Einräumung eines Wegerechts erfordern und es für Sie eine unzumutbare Härte darstellt, wenn ihnen die Grunddienstbarkeit nicht eingeräumt wird, weil ihnen dadurch erhebliche Nachteile entstehen.


Davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch wegen der jahrenlangen Gewohnheit (die dann bei der Abwägung eine gewichtige Rolle spielt) auszugehen, so dass der Anspruch auf grundbuchrechtliche Einräumung des Wegerechtes bestehen wird.


Möglicherweise kann dieser Anspruch auch durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, wenn ein Verfügungsgrund in Form besonderer Dringlichkeit besteht. Auch das wird möglich sein, wenn von einem Tag auf den Anderen die jahrelang geduldete Überwegung plötzlich gesperrt wird.



Hinsichtlich des Überbaus greift § 912 (2) BGB ein, so dass Sie eine Überbaurente nach § 913 BGB verlangen können (und sollten).

Die Höhe wird sich nach der Fläche und der Dauer des Überbau richten, wäre im Streitfall durch einen Sachverständigen nach Ortsbesichtigung zu ermitteln, so dass Sie einen solchen Sachverständigen damit beauftragen und dann den Nachbarn zur Zahlung der ermittelten Zahlungen auffordern sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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