Sehr geehrter Ratsuchender,
aus dem "oder" können Sie nuch Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung leider nicht eine Alternativnutzung ableiten, sondern dieses wäre kumulativ zu verstehen. Dem Berechtigten wäre es also zuzulassen, mit einem LKW und auch PKW das Wegerecht auszuüben.
Dieses ist aber nur nach der bisherigen Darstellung zu werten. Aus dem genauen Wortlaut und den Entscheidungsgründen der von Ihnen angesprochenen Entscheidung könnte sich ggfs. etwas anderes ergeben, so dass diese Entscheidung nochmals genaustens auf den Inhalt geprüft werden sollte.
Normalerweise werden solche Formulierungen aber nur dann verwendeten, wenn die Nutzung kumulativ zu erfolgen hat.
Anders sieht es aber bei den übrigen Fragen aus:
Hier besteht offenbar ein Notwegerecht nach § 917 BGB
. Dann aber ist nicht etwa der Duldungspflichtige, also Sie, zur Herstellung und Unterhaltung verpflichtet ( BGH WM 95, 1198
).
Daraus folgt, das der Berechtigte, also der Nachbar, zur Unterhaltung verpflichtet ist. Macht der dieses nicht und wird dadurch Ihr Grundstück beschädigt, können Sie letztlich nach der analogen Anwendung des § 1004 BGB
, in Verbindung mit § 917 BGB
die ordnungsgemäße Herstellung und Unterlassung weiterer Beschädigungen fordern.
Denn der Teil des Grundstückes, für den das Wegerecht besteht, ist ja nach wie vor noch Ihr Eigentum, unabhängig noch dem Nutzungsrecht, so dass Sie hier diese Abwehransprüche geltend machen können.
Dabei geht es auch nicht um den "bestimmungsgemäßen Gebrauch", da dieser Begriff aus dem Mietrecht abgeleiteten wird, hier aber nicht anzuwenden ist.
Bei der Frage der Unterhaltung geht es auch nicht um die Errichtung, sondern die Nutzung, die ja unstreitig erfolgt und der Tatsache, dass hier ebenso offenbar eine Beschädigung vorliegt.
Weigert der Nachbar sich weiterhin, sollten Sie ihn zunächst - falls noch nicht geschehen - schriftlich zu den Ausbesserungsarbeiten mit einer Frist von 14 Tagen auffordern. Nach Fristablauf sollten Sie dann einen Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen.
Denn es wird hier nicht nur das Urteil - siehe oben - genau zu prüfen sein, sondern icherlich auch die Frage, inwieweit Ihnen eine Notwegerente nach §§ 917
, 913 BGB
zusteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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