Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten möchte.
Gerne ergänze ich die Ausführungen des Kollegen Roth.
Das Notwegerecht selbst ist nicht grundbuchfähig. Allerdings ist es grundsätzlich möglich, dieses als Grunddienstbarkeit auszugestalten und als solche ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei Zweifeln über die gesetzliche Duldungsverpflichtung eine klarstellende Grunddienstbarkeit möglich ist, die dann ins Grundbuch eingetragen wird (Fundstelle: Düsseldorf OLGZ 1978, Seite 19
).
Von einer Grunddienstbarkeit spricht man, wenn ein Grundstück zu Gunsten des Eigentümers eines anderen, des so genannten „herrschenden Grundstücks“ dergestalt belastet wird, dass letzterer das belastete Grundstück auf bestimmte Bereiche beschränkt nutzen kann.
Geregelt ist die Grunddienstbarkeit in den §§ 1018 ff. BGB
. Anders als der umfassende Nießbrauch (dieser gewährt eine umfassende Nutzziehung) werden durch die Grunddienstbarkeit nur einzelne Nutzungen erlaubt wie dies zum Beispiel bei einem Notwegerecht der Fall ist. Die Grunddienstbarkeit setzt dabei die Einigung der beiden Grundstückseigentümer voraus sowie die Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Eine Eintragung auch für das herrschende Grundstück ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen die in diesem Forum angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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