Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Wie kann ich den ausstehenden und von mir derzeit verauslagten Kostenanteil nach nunmehr erfolgloser Mahnung einfordern bzw. auf welche Gesetze/Urteile kann ich mich berufen?
Die können nach der erfolgten Mahnung nur auf dem Klagewege den Kostenanteil (95%) verlangen. Andere Alternative wäre das Zurückbehaltungsrecht, s.u.
Im Fall eines Notwegerechtes ergibt sich die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung des Weges aus der Rechtsprechung (OLG Celle,Urteil vom 13.04.1999, Aktenzeichen: 4 U 205/98
; BGH WM 1995, 1195
, 1198, Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 917 Rdn. 9). Hier ist das Urteil (für Sie ab Rn. 7 relevant)
http://www.zwangsversteigerung-rechtsanwalt-muenchen.de/urteile-zu-zwangsversteigerungen/221-keine-pflicht-des-eigentuemers-zur-instandhaltung-einer-wegeflaeche
Die Herstellungs- und Unterhaltungspflicht trifft grds den Notwegberechtigten (BGH WM 1995, 1195
, 1198 = NJW-RR 1995, 911
, 913). Bei Mitbenutzung durch den Wegeigentümer kommt eine Kostenteilung in Betracht (BGH NJW-RR 2009, 515
, 517).
2.
Kann ich bis zum Ausgleich meiner Forderung die Benutzung dieser Toranlage untersagen und wenn ja, auf welche Weise kann ich dies durchsetzen?
Ja. Bis zur Zahlung der fälligen Geldrechte (vgl Rn 10) steht dem duldungspflichtigen Nachbarn idR ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 zu (BGH MDR 1976, 917
). Hier ist das Urteil (für Sie ab Rn. 37 relevant)
http://www.zwangsversteigerung-rechtsanwalt-muenchen.de/urteile-zu-zwangsversteigerungen/220-zurueckbehaltungsrecht-wegen-der-notwegrente
Diese Grundsätze gelten auch für die Forderungen aus der Herstellungs- und Unterhaltungspflicht.
2.1.
Brauche ich dazu einen Gerichtsbeschluss?
Nein
Es gibt zwei Möglichkeiten.
1. Sie verweigern die Benutzung der Toranlage. Dann wird der Nutzungsberechtigte Sie verklagen und Sie machen im Laufe des Rechtsstreites das Zurückbehaltungsrecht geltend.
2. Sie verklagten den Nutzungsberechtigten auf die Zahlung
Das einschlägige Gesetz:
§ 917 BGB
Notweg
(Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002)
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.11.2014
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08:03
Antwort
vonRechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.
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