Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass bei Gründung der UG ein Musterprotokoll verwendet worden ist. Daher waren die Notarkosten entsprechend gering. Diese Gebührenermäßigung folgt aus § 41 d KostO
, wonach der Mindestgeschäftswert von 25.000 EUR nicht gilt für die Gründung einer UG bei entsprechender Verwendung des Musterprotokolls.
Zu beachten ist aber, dass die geringeren Notarkosten für die GRÜNDUNG der Gesellschaft vorgesehen sind und die UG insoweit von Gesetzes wegen priveligiert worden ist. Für weitere Notarangelegenheiten im Rahmen der weiteren Aktivitäten der Gesellschaft -wie Erhöhungen des Stammkapitals in Ihrem Fall - gilt diese Ermäßgigung nach der Kostenordnung für Notare nicht mehr.
Es kann daher durchaus sein, dass die Kostenrechnungen in Ordnung sind. Abschliessend beurteilen lässt sich dies aber erst anhand einer Überprüfung der Rechnungen und der darin enthaltenen Positionen selbst. Sofern Sie eine Prüfung wünschen, nehmen Sie gern per Telefon oder email Kontakt zu meiner Kanzlei auf. Ein Notariat ist hier in Bürogemeinschaft angeschlossen, so dass eine Überprüfung unproblematisch möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
4. April 2011
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18:10
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht