Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
1. Bei der KG haftet der Komplementär mit seinem ganzen (privaten und geschäftlichen) Vermögen, nicht lediglich mit dem pfändbaren Teil seines Einkommens. Die Kommanditisten haften lediglich regelmäßig bis zur Höhe Ihrer Einlagen.
2. Bevor die KG ihr Gewerbe anmelden kann, muß sie gegründet werden. Dies erfolgt durch Aufstellung der Satzung und Anmeldung zum Handeslregister. Die Satzung muß nur notariell beurkundet werden, wenn Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte in die KG eingebracht werden, ansonsten ist sie formlos wirksam. Die Handelsregisteranmeldung der KG hat durch alle Gesellschafter zu erfolgen (Komplementär und Kommanditisten). Hierzu ist die notarielle Beglaubigung der Unterschriften durch einen Notar erforderlich. Es ist zu raten, die Anmeldung insgesamt durch den Notar erstellen zu lassen.
3. Die KG kann nach ihrer Gründung (auch vor Eintragung im Handelsregister) ihre Geschäfte sofort aufnehmen. Dabei ist aber zu beachten, daß vom Zeitpunkt der Gründung bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister auch die Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG i.G. (in Gründung) in vollem Umfange - also mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen - haften. Die Haftungsbegrenzung auf die Einlage tritt erst mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister inkraft.
Üblicherweise wird deshalb in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, daß die Gesellschaft mit Eintragung ins HR beginnt. Zwingend ist das jedoch nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den Ausführungen weiterhelfen. Ich rate allerdings wegen des Gesellschaftsvertrages einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar
Sehr geehrter Herr Schmaler, danke für Ihre schnelle Antwort.
Die Haftung einer möglichen neuen Insolvenz sind klar. Es geht uns um den vorherigen Vorfall.
Die Regelinsolvenz des Komplementärs war 2009, d. h. alle Einkünfte über der Pfändungsgrenze müssen noch 3 Jahre an den Inso-Verwalter abgegeben werden. Kann dieser Inso-Verw. nun auch auf das Kapital der neuen KG zugreifen, etwa wie bei einer Einzelfirma oder GbR? Oder beschränken sich die Abgaben nur auf das Gehalt des Komplementärs, was die KG zahlt.
Vorab besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort habe ich aus der Sicht der zu gründenden KG gegeben, das war sicherlich mißverständlich, weil es aus der Sicht des Insolvenzverwalters nicht darauf ankommt, woher zusätzliches Vermögen und/oder zustzliches Einkommen des Schuldners herrührt. Ein persönlicher Schuldner haftet immer mit allem, was er hat und was er erlangt. Erlangt er während der Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren Vermögen oder weiteres Einkommen (z.B. als Komplementär einer KG), so muß er dies zur Schuldentilgung einsetzen. Eine Einschränkung gilt dann, wenn ein starrer Insolvenzplan mit den Gläubigern vereinbart wurde, der zukünftiges Vermögen oder Einkommen nicht einschließt. In diesem Falle unterliegt Kapital und Einnahmen aus der neuen KG nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters. hierzu fehlen allerdings nähere Informationen.
Aus der Sicht der KG gilt dann:
Der Komplementär einer KG haftet mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen gegenüber jedem Gläubiger (auch Altgläubiger), also selbstverständlich auch mit dem Kapital und den Gewinnen aus der (neuen) KG und zwar genauso wie ein Einzelunternehmer oder die Gesellschafter einer GbR. Der Insolvenzverwalter des Komplementärs hat also darauf uneingeschränkten Zugriff. Die persönliche (Voll-)Haftung der Gesellshafter ist das Merkmal der Personengesellschaften, zu denen die KG (neben der GbR und der OHG) gehört. Das gilt auch für Verbindlichkeiten des phG, die nicht aus der Geschäftstätigkeit mit der neuen KG herrühren, also z.B. die Insolvenzforderungen, Deshlab wird auch gemeinhin eine GmbH (eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Einlagekapital beschränkt ist) als Komplementärin einer KG vorgeschaltet, um auch da die Haftung begrenzen zu können (GmbH & Co, KG).
Ich hoffe, daß sie nunmehr Klarheit haben, ansonsten schreiben Sie mich gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
günter Schmaler
rechtsanwalt und Notar