Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen zitierte Regelung bezieht sich auf nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten im Rahmen der Annahme von Minderjährigen. Hierbei geht es also insbesondere um die Beurkundung des Adoptionsantrages für einen Minderjährigen samt der erforderlichen Einwilligungen.
Notargebühren fallen grundsätzlich für einzelne Beurkundungstätigkeiten an. Die Beglaubigungen von Unterschriften und die Beurkundung von Vermögensverzeichnissen sind einzelne Sachverhalte, die gesonderte Gebühren auslösen. Diese sind zum Beispiel für das Vermögensverzeichnis abhängig vom Gegenstandswert auch wenn die Beurkundung im Rahmen der Adoption erforderlich ist. Insoweit handelt es sich um einzelne Gebührentatbestände.
Sie sollten sich die Rechnung vom Notar erläutern lassen.
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