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Notargebühren bei der Adoption eines minderjährigen Kindes

6. Juli 2009 21:11 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Guten Tag,
wir adoptieren ein minderjähriges Kind aus dem Ausland.
Dafür benötigten wir u.a. eine notarielle Beglaubigung unserer Unterschriften unter einer Selbstauskunft über unsere Einkünfte im Jahr 2008 und unser Vermögen sowie eine Beurkundung über den Besitz von zwei Eigentumswohnungen. Da kommt ein vierstelliger Betrag zusammen, die Apostillierung kosten noch einmal genau so viel.
Nun gibt es in § 30 Absatz 3 Satz 2 der Kostenordnung für Notare Sonderkonditionen für die Gebühren im Rahmen der Adoption eines minderjährigen Kindes.
Treffen diese nicht auch in unserem Fall zu oder verstehe ich da etwas falsch?
Ist es also sinnvoll, gegen die fest gesetzten Gebühren Widerspruch einzulegen?
Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen zitierte Regelung bezieht sich auf nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten im Rahmen der Annahme von Minderjährigen. Hierbei geht es also insbesondere um die Beurkundung des Adoptionsantrages für einen Minderjährigen samt der erforderlichen Einwilligungen.

Notargebühren fallen grundsätzlich für einzelne Beurkundungstätigkeiten an. Die Beglaubigungen von Unterschriften und die Beurkundung von Vermögensverzeichnissen sind einzelne Sachverhalte, die gesonderte Gebühren auslösen. Diese sind zum Beispiel für das Vermögensverzeichnis abhängig vom Gegenstandswert auch wenn die Beurkundung im Rahmen der Adoption erforderlich ist. Insoweit handelt es sich um einzelne Gebührentatbestände.

Sie sollten sich die Rechnung vom Notar erläutern lassen.

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