Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Für die Errichtung eines Erbvertrags berechnet der Notar eine 2,0 Gebühr. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich nach dem Geschäftswert. Zur Berechnung des Geschäftswertes ist das Vermögen heranzuziehen, wobei die Schulden zur Hälfte berücksichtigt, das heißt abgezogen werden.
Die „Formel" für die Bemessung des Geschäftswertes bei einem Erbvertrag lautet also "vorhandenes Vermögen abzüglich hälftiger Schulden".
2.
Wir haben hier nach der Rechnung des Notars einen Geschäftswert von 175.000 €.
Die Gebührentabelle sieht gewisse Stufen vor. Hier gelten die Gebühren bis zu einem Geschäftswert von 185.000 €. Danach beläuft sich die 2,0 Gebühr auf 816 €. Hinzu kommen die Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer.
3.
Nach Ihren Angaben haben Sie ein Vermögen von 156.000 € (Grundstück 60.000 €, Barvermögen 5.000 €, hälftiger Wert einer Immobilie 91.000 €).
Dem stehen Schulden in Höhe von 66.000 € gegen über. Da die Schulden zur Hälfte berücksichtigt werden, sind die Schulden beim Geschäftswert mit 33.000 € zu berücksichtigen. Nach Ihrer Auflistung sind die Schulden von 33.000 € vom Vermögen von 156.000 € in Abzug zu bringen, so dass sich eine Differenz von 123.000 € errechnet.
Das entspräche einem Geschäftswert von bis 125.000 €, so dass sich die zweifache Gebühr auf 600 € zuzüglich Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer beliefe.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist aber nicht nachvollziehbar ersichtlich, wie sich der Geschäftswert von 175.000 € zusammensetzt.
Da ich hier nach dem angesetzten Geschäftswert und nach dem sich aus Ihren Angaben ergebenden Geschäftswert eine Differenz errechnet, empfehle ich Ihnen, beim Notariat nachzufragen, wie man den Geschäftswert ermittelt habe.
Wenn ich Ihre Angaben zu Grunde lege, gelange ich rechnerisch unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt auf einen Geschäftswert von 175.000 €.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt