Beim Familiengericht wird die Wirksamkeit eines Ehevertrages (Vereinbarung über eine Gütertrennung) geprüft, der bei einem Notar beurkundet wurde. Zeugen gab es nicht. Die Antragstellerin behauptet, dass sie vor der Beurkundung nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Ausserdem hätte sie den Vertragsentwurf des Ehevertrages nicht im Vorfeld bekommen, sondern nur in einem Termin (Beratung & Beurkundung in einem Termin).
1. Darf der Notar als Zeuge beim Familiengericht aussagen, ohne sich zuvor durch die Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner) von seiner Schweigepflicht befreien zu lassen?
2. Was passiert, wenn der Antragsgegner der Befreiung von der Schweigepflicht nicht zustimmt?
3. Kann das Familiengericht entscheiden, dass der Notar aussagen muss auch ohne Zustimmung des Antragsgegners)?
Welche Gerichtsurteile/Kommentare/Vorschriften gibt es hierzu?
es bedarf der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht beider Beteiligten.
Die Vorschrift dazu ist § 18 Bundesnotarordnung.
Zitat:
1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
Hierzu hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 09.12.2004, Az.: IX ZB 279/03 umfassende Ausführungen gemacht.
Wenn der Antragsgegner nicht zustimmt, kann der Notar selber beim Präsidenten des Landgerichts um Entscheidung ersuchen, ob er dennoch zu einer Aussage berechtigt ist.
Das Gericht kann auch die Frage der Verschwiegenheit des Notars beurteilen.
Unter Bezugnahme auf das genannte Urteil, wird man aber einer Verschwiegenheitspflicht annehmen müssen.
Kommt das Gerichts zu eine anderen Beurteilung wird der Notar, wie oben ausgeführt die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts herbeiführen müssen.
Es ist aber in der Sache selber zu überlegen, was für den Antragsgegner vorteilhaft ist. Danach ist zu beurteilen, wie mit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zu verfahren ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller9. Juli 2025 | 14:25
Herzlichen Dank. Habe ich den zumindest das Recht als Vertragspartner des Ehevertrages ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners Einsicht in die Akte beim Notar zu bekommen (Wann wurde ein Vertragsentwurf verschickt? Wer hat den Termin damals vereinbart? Gab es einen Mailverkehr im Vorfeld mit dem anderen Vertragspartner?) Oder würde ich nur den Ehevertrag in Kopie erhalten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Juli 2025 | 14:48
Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
eine Einsicht in die sogenannte Nebenakte (das ist die Akte, die Sie meinen) setzt leider auch voraus, dass der Notar von seiner Verschwiegenheit entbunden ist. Die Tatsache, dass Sie Vertragspartner sind, ändert daran nichts.
Es müssen demnach beide Vertragspartner zunächst einmal den Notar von seiner Verschwiegenheit entbinden.
Aber selbst dann entscheidet immer noch der Notar nach pflichtgemäßen Ermessen, ob er Einsicht gewährt.
Hierzu verweise ich auf die Entscheidung des BGH vom 11.01.2024, Az.: V ZB 63/22.