Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1. Bildnisse dürfen gemäß § 22 KunstUrhG
nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
2. Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, kann gemäß § 201a Abs. 1 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Da Sie die Aufnahmen mit dem Einverständnis der Damen gemacht haben wurde der Straftatbestand des § 201a Abs. 1 StGB
nicht erfüllt.
3. Allerdings hatten Sie kein Einverständnis der Dame(n), die Abbildungen im Internet zu veröffentlichen.
Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, kann gemäß § 201a Abs. 3 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Da die Dame(n) auf dem Bild/den Bildern "freizügig" zu sehen waren, muss davon ausgegangen werden, dass der höchstpersönliche Lebensbereich der Damen durch die unberechtigte Veröffentlichung der Bilder verletzt wurde und damit eine Strafe nach der genannten Vorschrift zu befürchten ist.
Sollte also eine der Damen Strafantrag stellen, so müssten Sie als Ersttäter mit einer Geldstrafe rechnen.
In diesem Fall sollte möglichst frühzeitig ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragt werden. Der Anwalt würde bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen und könnte dann mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.
4. Neben der strafrechtlichen Seite der Angelegenheit haben die Damen auch zivilrechtliche Ansprüche dahingehend, dass Sie es in Zukunft unterlassen, die Bilder ohne deren Einverständnis zu veröffentlichen.
Da die Bilder von Ihnen sofort aus dem Internet entfernt wurden ist jedoch kaum damit zu rechnen, dass Sie noch von einem durch die Dame beauftragten Anwalt belangt werden. Wenn doch, so sollten Sie dessen Schreiben nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern selbst einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen.
Gegebenenfalls sollten Sie sich mit Hilfe dieses Anwaltes dann schriftlich dazu verpflichten, es künftig zu Unterlassen die Bilder zu veröffentlichen.
5. Zu befürchten ist außerdem, dass die Dame(n) Schadensersatzforderungen stellen werden. Auch in diesem Fall sollten Sie umgehend Hilfe von einem Anwalt Ihrer Wahl in Anspruch nehmen.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Also verstehe ich Sie richtig, dass evtl. zusaetzlich zu einer Strafanzeige eine zivilrechtliche Klage eingereicht werden koennte und ich dann mit weiteren Kosten rechenn muesste, weil ich Student bin udn quasi ohne Einkommen??
Wie hoch soetwas ausfallen wuerde laesst sich ws. nicht sagen oder??
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
1. Das Ziel eines von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes wäre es unter anderem, eine Auseinandersetzung vor dem Zivilgericht zu vermeiden. Eine Unterlassungsklage bzw. ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) könnte mittels der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung vermieden werden. In einer solchen Unterlassungserklärung würden Sie sich bei Meidung einer angemessenen Vertragsstrafe gegenüber der Dame dazu verpflichten, die besagten Fotos künftig nicht mehr zu veröffentlichen.
2. Da Sie Student sind sollten Sie wohl das Amtsgericht bei Ihnen vor Ort aufsuchen und dort einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Bei Bewilligung können Sie dann gegen die Bezahlung einer sogen. Schutzgebühr in Höhe von 10,00 €uro einen Anwalt vor Ort beauftragen, die erforderlichen weiteren Schritte für Sie zu tätigen.
Ich hoffe Ihnen fürs "Erste" weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt