Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einer unerlaubten Handlung (solche ist eine Sachbeschädigung) von dem Schädiger zu erstatten. Voraussetzung dafür ist, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht der Schadensersatzgläubigers erforderlich und zweckmäßig war.
Erforderlich ist eine gewisse Schwierigkeit der Sache, dies wird bei Verkehrsunfällen z.B. in der Regel bejaht.Auch wenn der Gegner sich dem Grund oder der Höhe nach weigert, den Schaden zu bezahlen, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich. In einfachen Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren ist.
Die Frage, ob Sie - auch noch - zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet sind, lässt sich daher mangels genauer Kenntnisse nicht genau beantworten. Erfahrungsgemäß sehen die Gerichte bei unerlaubten Handlungen allerdings die Beauftragung eines Rechtsanwaltes meist als erforderlich an.
Im Falle der Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten ist es recht wahrscheinlich, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.
Beachten Sie bitte, dass dieses Forum nur einer ersten Orientierung dient und eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Sollten Ihnen noch etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Braun
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 24.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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Fachanwältin für Strafrecht
Bei einem Schadensersatzsanspruch in Höhe von 3430,00 EUR betragen die Rechtsanwaltskosten laut Gebührentabelle (ausgehend von einer 1,3 er Verfahrensgebühr) 413,64 Euro brutto.