Gerne zu Ihren Frage:
Im Prinzip dürfen Fotos zu Beweiszwecken für eine Gerichtverfahren auch in der Öffentlichkeit gemacht und im Gerichtsverfahren verwendet werden:
Dazu das VerwG Meiningen: Fotoaufnahme zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige sind zulässig.
1. Strafbar wäre es aber, ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen eines Verbots subsumiert werden.
2. Im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind die Vorschriften der §§ 22 f. KUG
für ihren Geltungsbereich lex specialis. Soweit es um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild als besondere rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.
Soweit das VG Meiningen mit Urteil, veröffentlicht am: 13.03.2013, Az,: 2 K 373/11
Me.
Dieses Urteil bezog sich jedoch auf einen konkreten Anlass vor Ort. Der Anlass liegt bei Ihnen zwar auch vor, würde aber eine unbestimmte Anzahl von Personen betreffen, für deren Aufnahme im Allgemeinen kein konkreter Anlass bestünde.
Hier müssten also Vorkehrungen getroffen werde, dass nicht jede Person in der Nähe Ihres Fahrzeugs automatisch gefilmt würde. Lässt sich das durch einen Bewegungsmelder fokussiert auf den Nahbereich Ihres Fahrzeugs machen, sehe ich nach meiner Rechtsauffassung einen genügend konkreten Anlass, diese unbefugte Person zu filmen. Das wäre dann auch als Beweismittel vor Gericht verwertbar. Nicht allerdings, das Bild zu verbreiten oder öffentlich zu Schau zu stellen, etwa nach Art eines „Steckbriefs" oder im Internet! Ferner gibt es eine weiter „rote Linie", die nicht überschritten werden darf, nämlich den § 201 a StGB
, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verbietet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Mir ging es um eine Video Aufnahme... Also dürfte ich mein Auto filmen... Obwohl es auf einer öffentlichen strasse geparkt wird... Natürlich nur um eine Tat beweisen zu können.... Das ander Passanten auf dem Gehweg entlang laufen, spielt also keine Rolle.... Ich würde die Kamera zum Beispiel an einem Baum anbringen oder an durchs Fenster filmen.... Also dauerhaft...Dies wäre also erlaubt
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ob Video oder Foto. Das ist rechtlich dasselbe.
"Dass andere Passanten auf dem Gehweg entlang laufen, spielt schon eine Rolle." Das sollten Sie mir geeigneten Maßnahmen (Fokussieren/Bewegungsmelder) ausschließen, es sei denn, es wären zulässige Panoramaaufnahmen. Oder ganz konkret durch ein Fenster, wenn sich ein Tatverdächtiger an Ihrem Auto zu schaffen macht. Das ist dann selbstverständlich erlaubt und auch verwertbar.
Freundliche Grüße
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt