Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Bei einer Erkrankung, bei der man nur für einen bestimmten abgrenzbaren Zeitraum sportunfähig ist, besteht zwar kein Anspruch darauf, den Vertrag mit dem Fitness-Studio fristlos zu kündigen; das Fitness-Studio ist jedoch dazu verpflichtet, den Vertrag für die Dauer der Erkrankung ruhend zu stellen. Das bedeutet insbesondere, dass auch keine Beiträge gezahlt werden müssen. Vertragliche klauseln, die den Kunden dazu verpflichten, auch bei einer unverschuldeten Verhinderung an der Nutzung des Fitness-Studios die Beiträge zu zahlen, sind regelmäßig unwirksam [vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.1996, Az: XII ZR 55/95
]. Erforderlich ist aber ein ärztliches Attest, das Sie dem Fitness-Studio vorlegen müssen.
Erforderlich ist weiterhin, dass Sie das Angebot des Fitness-Studios durch die Erkrankung in großem Umfang nicht nutzen konnten. Bietet das Fitness-Studio z.B. auch andere Leistungen an, bei denen das Knie nicht belastet wird und die Sie deswegen in Anspruch nehmen können und in der Vergangenheit auch in Anspruch genommen haben, so entfällt die Beitragspflicht nicht bzw. kann sich auf einen angemessenen Betrag reduzieren.
Der Umstand, dass Ihre Karte während des Erkrankungszeitraums zweimal benutzt wurde, ist natürlich wenig hilfreich. Sie sollten nicht offenbaren, dass Sie Ihre Karte bei dem einen Mal einem Dritten überlassen haben. Möglicherweise sieht Ihr Vertrag hier entsprechende finanzielle Sanktionen vor (z.B. Vertragsstrafe).
Ich empfehle Folgendes: Legen Sie ein Attest für den fraglichen Zeitraum vor und fordern die entsprechenden Mitgliedsbeiträge zurück. Legen Sie dar, dass Sie nur deswegen zweimal in dem Studio waren, um auszutesten, ob Sie das Knie wieder belasten können. Weigert sich das Fitness-Studio, Ihnen die Beiträge zurück zu erstatten, sollten Sie eine Einigung anstreben, nach der diese Beiträge mit den Beiträgen der kommenden Monate (sofern der Vertrag noch eine entsprechend lange Laufzeit hat) verrechnet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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