Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Wenn Sie den Hinflug nicht angetreten haben, darf die Fluggesellschaft nicht automatisch auch den Rückflug stornieren. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Fluggesellschaft bei Nichtantritt des Hinfluges nicht auch das Rückflugticket streichen darf. Sie haben einen Vertrag über 2 Beförderungsleistungen geschlossen. Nur weil Sie eine nicht wahrnehmen, kann nicht auch die andere entfallen.
Daher haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den Rückflug. Wird Ihnen dieser verweigert, können Sie einen Ersatzflug buchen und den Schadenersatz bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Die Stornierung des Rückfluges stellt sogar eine Beförderungsverweigerung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung dar. Sie hätten dann zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Mein Rat wäre daher:
(1) Wenden Sie sich schriftlich an die Fluggesellschaft und machen Sie Ihren Anspruch auf den Rückflug geltend. Setzen Sie dafür eine angemessene Frist.
(2) Lassen Sie sich die Stornierung des Rückfluges bestätigen.
(3) Buchen Sie notfalls einen Ersatzflug und machen Sie die Kosten dafür sowie ggf. die Ausgleichszahlung bei der Fluggesellschaft geltend.
(4) Holen Sie sich rechtlichen Beistand, wenn die Fluggesellschaft nicht kooperiert.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin
5. Juli 2024
|
14:18
Antwort
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