Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn der Nießbrauch an der oberen Wohnung wirksam bestellt wurde, beinhaltet das das Recht des Nießbrauchsberechtigten, die Wohnung zu vermieten. Für den Abschluss des Mietvertrages und auch für eine spätere Kündigung ist daher der Nießbrauchsberechtigte zuständig,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
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