Sehr geehrter Fragesteller,
sofern alle Personen einziehen, ist es vertraglich immer besser, alle Personen in den Mietvertrag mit aufzunehmen.
Wenn Sie dies allerdings nicht machen sollten, können Sie nach dem Ableben der Hauptmieterin auch die Räumung der Immobilie verlangen, da diese dann rechtlich nur Untermieter wären und deren Vertrag mit dem Tod der Hauptmieterin ebenfalls beendet wäre.
Eine Räumungsklage wäre dann aber unter Umständen ebenfalls wieder "auf dem Tisch", sodass ich Ihnen rate, alle Parteien in den Vertrag mit aufzunehmen, um dann alle drei Mieter als Gesamtschuldner heranziehen zu können. Auch könnten Sie nach dem Ableben gegen die Erben vorgehen.
Im Mietvertrag ist allerdings nichts weiteres zu beachten, als dass lediglich alle drei aufgeführt werden. Die Gesamthaftung tritt dann bereits nach dem Gesetz ein.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt