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Nießbrauch ohne Eintrag ins Grundbuch?

18. November 2016 13:36 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Ich und meine Schwester haben vor kurzen ein Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage gekauft ( 50/50). Das Haus ist vollständig vernietet, muss aber renoviert und modernisiert werden. Da meine Schwester mehrere Hundert Kilometer von der Immobilie wohnt und nicht mit den Renovierungsarbeiten und Vermietung und Verwaltung zutun haben möchte. Wir möchten dann es so vereinbaren, dass ich alle Renovierungskosten tragen werde, und die Mieten bekommen werde. Meine Schwester sollte dann ein festdefiniertes Entgelt für ihren Anteil bekommen. In welche Form sollte es am besten vereinbart werden, damit es rechtlich und auch gegen Finanzamt sauber wird??

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier bietet sich an, nicht etwa einen Nießbrauch zu vereinbaren, sondern einen Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu etablieren. Darüber ließe sich dann regeln, dass Sie die wesentlichen Kosten tragen und die wesentlichen Tätigkeiten verrichten und dafür auch den Großteil des Jahresüberschusses erhalten während Ihre Schwester sodann einen deutlich kleineren Anteil am Jahresüberschuss erhält. Dies wäre die einfachst und kostengünstigste Lösung.

Für den Vertrag empfehle ich jedoch dringend die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, damit am Ende ein wirksames Konstrukt steht, welches gegenüber dem Finanzamt hält. Ein Nießbrauch ohne Eintrag ins Grundbuch ist eher kritisch zu beurteilen. Verträge zwischen Angehörigen werden vom Finanzamt anerkannt, wenn Sie wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden. Kommt der NIeßbrauch also nicht ins grundbuch, so wäre dies schon der erste Anhaltspunkt für das Finanzamt um die Vereinbarung anzuzweifeln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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