Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe besteht die Erbengemeinschaft lediglich aus Ihrem Bruder und Ihnen. Im Grundbuch sind Sie als Erbengemeinschaft eingetragen und haften grundsätzlich auch gesamtschuldnerisch für alle Erbverbindlichkeiten, zumindest nach außen.
Im Innenverhältnis hingegen haben Sie eine Aufteilung derart vorgenommen, dass Ihr Bruder die Kosten der Erbpacht bezahlt, da auch er das Haus bewohnt.
Richtig ist, dass die geänderte Erbpacht in das Grundbuch eingetragen werden muss, da nur dann für den Gläubiger gewährleistet ist diese effektiv durchzusetzen.
Dass die Aufforderung damals nur Ihrem Bruder zugestellt wurde kann ich nur daraufhin erklären, dass Ihr Bruder nach außen als Vertreter der Erbengemeinschaft aufgetreten ist.
Wenn die Gegenseite nun auch Ihre Zustimmung erhalten will, so ist dies korrekt und schliesst auch spätere Streitigkeiten aus.
Wie oben bereits dargestellt, haften Sie als Mitglied der Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch, von daher ist die Verpflichtung nicht nur anteilsmäßig zuzustimmen auch korrekt.
Im Innenverhältnis dagegen können Sie Ihren Bruder verpflichten Sie von dieser gesamtschuldnerischen Haftung freizustellen.