Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Beim Nießbrauch handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit. Diese erlangt erst dann Wirksamkeit, wenn sie ins Grundbuch eingetragen wird. Nicht eingetragenen Grundbuch wird lediglich die Verpflichtung, den entsprechenden Nießbrauch zu gewähren. Dementsprechend reicht eine rein vertragliche Vereinbarung für die Folgen des Nießbrauchs nicht. Selbstverständlich lässt sich auch ein befristetes Nießbrauchsrecht vereinbaren. Bezüglich ihrer steuerrechtlichen Frage, die ersichtlich darauf abzielt, zu erfassen, ob der Nießbraucher bei der steuerrechtlichen Veranlagung auch Kosten von den Mieteinnahmen abziehen kann, lässt sich ausführen: Selbstverständlich kann der Nießbraucher nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen, die er zu tragen hat, als Werbungskosten absetzen, wenn er diese Kosten auch tatsächlich getragen hat. Gebäudeabschreibungen hingegen kann er nicht absetzen, da diese Kosten nicht für den Nießbrauch entstanden sind. Vermieter wird hier der Nießbraucher, dementsprechend muss auch er den Mietvertrag mit der Tochter abschließen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen, denn es war genau das, was ich wissen wollte.
Folgende Passagen habe ich jedoch leider nicht verstanden:
„Nicht eingetragenen Grundbuch wird lediglich die Verpflichtung, den entsprechenden Nießbrauch zu gewähren.“
Wenn der Nießbrauch im Grundbuch steht, muss er doch auch gewährt werden? Oder was muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden?
Und der nächste Satz:
„Dementsprechend reicht eine rein vertragliche Vereinbarung für die Folgen des Nießbrauchs nicht.“
Heißt das, bei einer rein vertraglichen Vereinbarung mit den gleichen Inhalten des oben beschriebenen Nießbrauchs könnte der Freund keine Werbungskosten geltend machen?
Danke für Ihre Nachfrage, die ich nachfolgend gerne beantworten möchte. Meine Antwort ist vordergründig deswegen kompliziert, weil das deutsche Recht von einem Abstraktionsprinzip ausgeht. Danach werden schuldrechtliche Verträge und dingliche Verfügungen voneinander getrennt beurteilt. Dementsprechend kann beispielsweise eine Partei sich verpflichten, ihnen einen Nießbrauch zu bestellen. Steuerrechtlich relevant beziehungsweise wirksam (also als Verfügung über das Grundstück beziehungsweise Haus) wird der Nießbrauch jedoch erst mit Eintragung in das Grundbuch. Für die ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen muss, um die von ihnen erstrebten Wirkungen (wie ich ausgeführt habe) zu erreichen. Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind.
Hochachtungsvoll