Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind die Eltern Eigentümer des gesamten Grundstücks. Auf die Tochter wurde lediglich das sich darauf befindliche Wohnhaus (A) übertragen. Die Tochter erweiterte das Wohnhaus um einen Anbau (C), welcher sich jedoch auf dem Grundstück der Eltern befindet.
1.
In diesem Fall haben die Eltern das Wohnrecht in B und C. Die Tochter hat das Wohnrecht lediglich in dem Wohnhaus (A), weil es in ihrem Eigentum steht.
Der Anbau (C), welchen die Tochter errichtet hat, befindet sich auf dem Grundstück der Eltern und steht deshalb grundsätzlich im Eigentum der Eltern (§§ 946
, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB
), soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Allein, der Umstand, dass der Anbau C durch die Tochter errichtet wurde, begründet kein Wohnrecht für die Tochter. Entscheidend sind vielmehr die Eigentumsverhältnisse am Grundstück.
2.
Ein Wohnrecht kann nicht gewohnheitsrechtlich begründet werden. Es bedarf vielmehr entsprechender Vereinbarungen, die insbesondere hinsichtlich der Art und Dauer des Nutzungsrechts hinreichend bestimmt sind. Andernfalls können die Eltern jederzeit von der Tochter verlangen, die Teile des Grundstücks zu räumen und herauszugeben, die nicht in ihrem Eigentum stehen.
3.
Eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Grundbuchänderung ist mir vorliegend aufgrund Ihrer Angaben nicht ersichtlich. Daher kann auch eine entsprechende Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
Antwort
vonRechtsanwalt Leon Beresan
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Sehr geehrter Herr Beresan,
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Meine Angaben waren nicht genau genug.
Wohnhaus A und das Grundstück wurden 1997 an die Tochter überschrieben.
Die Eltern behielten das Wohnrecht in allen Räumen.
1999 wurde B angebaut, in welches die Eltern umgezogen sind (ohne Grundbuchaktualisierung).
Die Tochter bewohnt A und C.
Die Wohnungen sind gleichwertig, eine Räumungsklage für A wäre doch reine Schikane?
Sehr geehrter Mandant,
Der Vater kann von der Tochter keine Räumung aus A verlangen, solange A im Eigentum der Tochter steht. Zwar wurde für die Eltern ein Wohnrecht in A vereinbart. Als Eigentümerin kann die Tochter jedoch mit A nach Belieben verfahren (§ 903 BGB
), also auch dort wohnen, solange vertraglich nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
Mit freundlichen Grüßen
Leon Beresan
Rechtsanwalt