Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne benatworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unterBerücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
"Da die Kinder deutsche Staatsangehörige sind, werden diese in die Berechung nicht berücksichtigt?( sicherung Lebensunterhalt)"
Grundsätzlich sieht der § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
vor, dass der Lebensunterhalt der gesamten in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kernfamilie gedeckt sein muss. Jedoch macht die Formulierung "in der Regel" deutlich, dass Ausnahmen bestehen können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.08.2011 (Az: 1 C 12/10
) entschieden, dass eine Ausländerin, die Mutter deutscher Kinder ist, einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge hat, selbst wenn ihr Einkommen lediglich ihren eigenen Lebensunterhalt deckt, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder aber nicht ausreicht.
Eine solche Ausnahme sei nach Auffassung des Gerichts dann anzunehmen, wenn die entscheidende Bedarfslücke durch deutsche Familienangehörige verursacht werde. Zur Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen ausländischen und deutschen Familienangehörigen greift das Gericht auf den Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
zurück. Dieser sei vorliegend nicht verfehlt, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Klägerin keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte bewirke. Es trete keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei.
WICHTIG: Die Umsetzung dieses noch recht jungen Urteils durch die Ausländerbehörden und die weitere Entwicklung in diesem Bereich dürfte wohl abzuwarten sein.
Nimmt man diese Rechtsprechung zum Maßstab, werden Ihre beiden Kinder bei der Berechhnung nicht berücksichtigt.
"Wie sieht es mit den Nebenkosten aus. ( Werden die Kosten für die Kinder nicht in die Berechung aufgenommen.( wir zahlen 40€ p.P)"
Ausgegangen von dieser Rechtsprechung dürften die Kinder hierbei ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
"Da ich eine Niederlassungserlaubnis habe, werde ich in die Berechung für die Sicherung des Lebensunterhalt mit berücksichtigt?"
Ja Sie werden bei der Berechnung berücksichtigt, das Sie ja eine ausländische Ehegattin sind und zu der Bedarfsgemeinsachft hinzu zählen.
Nach alledem dürfte der Lebensunterhalt gesichert sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Noch eine Frage
Wenn die Kinder mit in die Berechung kommen, dann wird das Kindergeld und der Kinderzuschlag mit einberechnet.
brutto 2000
netto 1600
kindergeld 368
kinderzuschlag 245
miete 610
hk 80
freibetrag 230
mtl bedarf 1802
angerechnetes einkommen 1883
somit ist auch dann der Lebensunterhalt gesichert.
ich arbeite seit 22.10 bis zum09.11 und erhalte für okt. brutto 510
für nov 446€ zusammen netto ca. 600€
den Kinderzuschlag werden wir ab dem 10.11 beantragen.
Ist dieses einkommen von Bedeutung, da es ja nur befristet iat bia zum09.11
denn man muss ja das einkommen der letzten 3 Monaten angeben , bei der beantragung der Niederlassungserlaubnis.
gruß und vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
Ob das Einkommen aus dem befristeten Arbeitsverhältnis mit berüksichtigt wird, kann nicht eindeutig mit "Ja" oder "Nein" benatwortet werden.
Die Verwaltungsvorschriften zum (Aufenthaltsgesetz) AufenthG (Nr. 2.3.3 AVV-AufenthG) sehen vor, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis die Annahme einer entsprechenden Unterhaltssicherung nicht ausschließt, da inzwischen eine solche Vertragsgestaltungsvielfalt üblich ist .
Das Kernproblem besteht jedoch darin, dass die Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltstitel ist, der unbefristet erteilt wird. Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss folglich für diesen Zeitraum - also für den gesamten unbefristeten Zeitraum - gesichert sein. Die Behörden müssen dann eine Prognose treffen, ob der Ausländer bzw. die Bedarfsgemeinscchaft in der Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Deswegen sieht die Praxis der Ausländerbehörden oft so aus, dass dieses Einkommen nicht berücksichtigt wird.
Anders und für den Ausländer positiver kann sich die Angelegenheit dann gestalten, wenn dieser beispielsweise in einer Branche arbeitet, in der befristete Arbeitsverträge branchenüblich sind.
Da das Arbeitsverhältnis von solch einer kurzen Dauer ist, dürfte das erzielte Einkommen keine Berücksichtigung finden.
Mit freundlichen Grßen
Kirli
(Rechtsanwalt)