Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ausländische Familienangehörige haben lediglich in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland keinen Anspruch auf Bürgergeld.
2. Da die ehelichen Lebensgemeinschaft länger als drei Jahre bestand, hat die Frau gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein weiteres Jahr.
Gem. § 31 Abs. 3 AufenthG kann im Übrigen die Niederlassungserlaubnis auch fortbestehen, wenn der Lebensunterhalt der Frau nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln gesichert ist.
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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Ich bitte um Klarstellung zum Anspruch auf Bürgergeld, ob die geschiedene Frau auch nach Scheidung länger als 1 Jahr unselbstständig Bürgergeld beziehen darf und dies Einfluss auf die unbefristete Niederlassungserlaubnis hat bzw. Abschiebung oder Entzug der Niederlassungserlaubnis drohen kann?
Das Szenario geht davon aus, dass die Ex-Frau nach Scheidung nicht mit eigenen Mitteln länger als 1 Jahr Ihr Grundeinkommen selbständig sichern kann.
Besten Dank!
Gerne beantworte ich Ihre Rückfrage wie folgt:
schon im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 a SGB II folgt, dass die Frau Bürgergeld erhalten kann, solange Sie ein Aufenthaltsrecht in der BRD genießt.
Die Niederlassungserlaubnis gewährt ein solches Aufenthaltsrecht!
Da die Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gewährt, dürften auch keine Einschränkungen daraus für den Bezug von Bürgergeld erwachsen.
Mit anderen Worten: Der Bezug von Bürgergeld führt nicht per se zum Verlust der Niederlassunsgerlaubnis.
Leitet sich die Niederlassunsgerlaubnis jedoch vom Ehegatten ab (i.S.d. § 30 AufenthG) und ist im Falle der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein weiteres Jahr abgelaufen, droht der Verlust der Niederlassungserlaubnis (des Aufenthaltsrechts) und damit auch der Bezug des Bürgergeldes.
Dem Verlust des Aufenthaltstitels kann jedoch (wie erwähnt) durch § 31 Abs. 3 AufenthG begegnetw erden und insoweit die Niederlassungserlaubnis fortbestehen, wenn der Lebensunterhalt der Frau nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln gesichert ist.
Beste Grüße