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Niedersächsische Bauordnung Reihenhausbebauung Baurecht

30. März 2024 19:34 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Der folgende Fall bezieht sich auf das Baurecht.
In diesem Fall speziell auf NBauO, Paragraph 5.


Dazu habe ich folgende Fragen :

1. Handelt es sich bei einer Reihenhausbebauung mit 4 Reihenhäusern (2 REH, 2 REH in einer Flucht, ca. 35m Gesamtlänge) mit jeweils einzelnen Flurstücken (also nicht nach WEG geteilt), auch ohne Bebauungsplan um eine geschlossene Bebauung ?

2. Handelt es sich auch um "städtebauliches Planungsrecht", sofern kein Bebauungsplan vorliegt ?

3. Falls ja und auch wenn diese Frage unlogisch erscheint : -Müssen- Reihenhäuser gemäß diesem Planungsrecht ohne Bebauungsplan zwingend ohne Grenzabstand errichtet werden ? Oder -dürfen- diese ohne Abstand errichtet werden ?
Mit dieser Fragestellung beabsichtige ich die Unterscheidung zwischen NBauO § 5 Absatz 5, Satz 1, "muss" und NBauO § 5 Absatz 5 Satz 2, "darf".
Für den speziellen Fall, dass kein Bebauungsplan vorliegt.

Absatz 7 sagt folgendes:

Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 3 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig.


Diesen Satz verstehe ich nicht.
Wie können nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig sein ?

Ist es richtig, dass dieser Satz aussagen sollte, dass bei einer Bebauung, die geschlossen errichtet werden muss, Teile des Gebäudes den Grenzabstand in beliebigem Maße verringern dürfen ?
Z.B. auch verfahrensfreie Anbauten ?

30. März 2024 | 21:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Da ich in § 5 der Landesbauordnung Niedersachsen das so nicht gefunden habe, also die geschlossenen Bauweise, erbitte ich höflich einen Hinweis von Ihnen dazu. Ansonsten hilft das, was in der Baunutzungsverordnung steht:

§ 22
Bauweise
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) 1In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. 2Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. 3Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

Beispiele für die geschlossene Bauweise sind Blockbebauungen und Kettenbauten bei der Einzelhäuser und Garagen wie an einer Kette aneinandergebaut werden.

2.
Zielsetzung des BauGB ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Unter Bauleitplänen versteht man Flächennutzungspläne und Bebauungspläne.

Wenn kein Bebauungsplan vorliegt, ist es auch kein städtisches Planungsrecht. Das kann aber durchaus trotzdem so gewollt sein, dass man eben nicht Bebauungspläne für alle städtischen Gebiete schafft.

3.
Grundsätzlich gibt es in jeder Landesbauordnung, wie auch in Niedersachsen, die Verpflichtung, Grenzabstände einzuhalten. Ausnahmsweise kann es jedoch erlaubt sein, direkt an der Grenze ohne Einhaltung dieser Grenzabstände zu bauen, sei es, dass es durch einen Bebauungsplan ermöglicht ist oder sonst, z.B durch Gewohnheitsrecht.
Letztes kann aber auch bedeuten, dass es schlichtweg durch die Behörde, das Baurechtsamt, geduldet wird. Wenn sich dann kein Nachbar daran stört, wird es so hingenommen. Das dürfte aber der Ausnahmefall sein.

Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen grundsätzlich Grenzabstände einhalten, wobei es da eher Ausnahmen geben kann als bei Verfahren, die einem Baugenehmigungsverfahren unterliegen.

Die von Ihnen genannte Vorschrift bedeutet, dass ein Gebäude grundsätzlich ohne Grenzabstand errichtet ist, aber Teile auch nicht als Grenzbebauung anzusehen sind, weil sie eben als Teile des Gebäudes einen gewissen Abstand von der Grenze einhalten. Das ist damit gemeint.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2024 | 21:55

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


Wie wird das Nichtvorhandensein eines Bebauungsplans dann rechtlich genannt, wenn es sich nicht um städtebauliches Planungsrecht handelt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2024 | 22:01

Sehr geehrter Fragesteller,

eine genaue Bezeichnung gibt es nicht dafür, es ist praktisch unbeplant.
Die Gemeinden können, müssen aber nicht davon Gebrauch machen, Bebauungspläne als Satzung zu beschließen, wobei es natürlich in der Praxis vielfach gemacht wird, um eben die städtebauliche Ordnung herzustellen und zu planen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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