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Bauordnung NRW 2018 - Genehmigungsfreistellung

| 5. April 2020 22:50 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist in NRW bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben ein Baustellenschild anzubringen und müssen die Angrenzer informiert werden?

Nein, bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen ist kein Baustellenschild anzubringen. Allerdings muss die Bauherrschaft die Angrenzer vor Baubeginn informieren, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung abgegeben hat. Die Information kann auf verschiedene Weisen erfolgen, beispielsweise durch einen Anruf, eine Postkarte oder eine E-Mail. Es wird jedoch empfohlen, eine nachweisbare schriftliche Information zu verwenden, um den Nachbarn zur frühzeitigen Reaktion zu zwingen, falls er mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden sein sollte.

Sehr geehrte Damen und Herren,

anstatt eines Genehmigungsverfahrens wurde für unser Bauvorhaben (EFH) eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 erwirkt.

Fragen:
1. Sind wir in der Genehmigungsfreistellung verpflichtet an der Baustelle ein Baustellenschild anzubringen (roter Punkt / grüner Punkt)?
2. Sind wir verpflichtet die Inhaber der angrenzenden darüber zu informieren dass wir ein freigestelltes Bauvorhaben umsetzen?

Die BauO NRW aus dem Jahre 2000 war hier ziemlich deutlich zu beiden Punkten. In der BauO NRW 2018 wird das Baustellenschild lediglich für „genehmigungsbedürftige" (=nicht freigestellte) Bauvorhaben notwendig. Ebenso ist die Information an die „Angrenzer" im Abschnitt der Genehmigungsfreistellung nicht mehr aufgeführt.

Mit der Bitte um Rückmeldung zu den zwei Fragen.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

6. April 2020 | 00:56

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 fehlt es am Tatbestand des § 11 Abs. 3 BauO NRW 2018. Ein Baustellenschild ist nicht aufzustellen (s.a. Gädtke/Hanne/Bökamp-Gerdemann, BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage 2019, § 11, Rz. 28). Das Baustellenschild wird ansonsten der Baugenehmigung nach amtlichen Muster von der Bauaufsichtsbehörde beigefügt.

Die Bauherrin oder der Bauherr hatte nach § 67 Abs. 4 Satz 3 der BauO NRW 2000 den Angrenzern vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat.

Nun heißt es in § 63 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018:

Die Bauherrschaft hat den Angrenzern (§ 72 Absatz 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 abgegeben hat.

Damit fordert das Gesetz im Freistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW 2018 generell die Angrenzerbeteiligung, die ansonsten gemäß § 72 Abs. 1 BauO NRW 2018 nur verlangt wird vor Abweichungs-/Befreiungsentscheidungen, bei denen zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Gädtke/Wenzel, BauO NRW, a.a.O., § 63, Rz. 63). Es handelt sich um eine gesetzliche Mitteilungspflicht der Bauherrschaft.

Kurz also die Antworten auf Ihre Fragen:

1. Nein.

2. Ja.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2020 | 09:09

Vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Nur zum Verständnis der erwähnten Angrenzerbeteiligung ("Die Bauherrschaft hat ... mitzuteilen"): Die Form der Mitteilung scheint hier nicht vorgegeben, d.h. es ist uns selbst überlassen, welchen Umfang (evtl. Unterlagen) und Kommunikationsweg (E-Mail, Post) wir wählen?

Nochmals vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2020 | 10:42

Sehr geehrter Fragesteller,

im Prinzip genügen sogar ein Anruf oder eine Postkarte oder eine E-Mail. Es empfiehlt sich aber eine nachweisbare schriftliche Information, um den Nachbarn zur frühzeitigen Reaktion zu zwingen, wenn er mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden sein sollte.

Viel Erfolg!

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. April 2020 | 09:18

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Sehr professionelle und präzise Antwort zu der Fragestellung. Neben einer juristisch ausführlichen Antwort wurde eine Kurzfassung beigefügt, so dass es auch für den Laien verständlich ist. Die Anfrage wurde trotz des "exotisch" gewählten Zeitpunkts (Sonntagabend 22:50), innerhalb kürzester Zeit beantwortet. Wirklich absolut top. Vielen Dank.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. April 2020
5/5,0

Sehr professionelle und präzise Antwort zu der Fragestellung. Neben einer juristisch ausführlichen Antwort wurde eine Kurzfassung beigefügt, so dass es auch für den Laien verständlich ist. Die Anfrage wurde trotz des "exotisch" gewählten Zeitpunkts (Sonntagabend 22:50), innerhalb kürzester Zeit beantwortet. Wirklich absolut top. Vielen Dank.


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