Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
Da Sie das Land aus seiner Natur nach nicht nur vorübergehendem Grund verlassen, müssen Sie, um das Erloschen nicht zu riskieren, bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Fortbestandsbescheinigung der Niederlassungsbescheinigung stellen. Diese wird in der Regel problemlos erteilt, wobei die Kosten sehr übersichtlich sind und bei ca. 20 € liegen. Sodann brauchen Sie sich keine Sorgen um das Erloschen Ihrer Niederlassungserlaubnis machen, vorausgesetzt die Ehe wird nicht zwischenzeitlich geschieden.
Beachten Sie allerdings, dass Ihre Niederlassungserlaubnis an die Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses gebunden ist und eine neue eAT-Karte in der Regel nur im Bundesgebiet gefertigt werden kann.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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