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Niederlassungsrecht in Deutschland behalten

19. Dezember 2022 10:50 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich (34) bin im Herbst 2010 aus der Türkei nach Deutschland eingereist. Im Juni 2011 habe ich geheiratet. Meine Frau und meine 3 Kinder sind Deutsche und ich habe über die letzten 12 Jahre als Selbständiger ein Geschäft aufgebaut, welches sehr gut läuft.
Nun möchte ich aber gleichzeitig auch in der Türkei ein Geschäft aufbauen.
Meine Familie würde ich dazu gerne mitnehmen, würde aber das Geschäft in Deutschland weiterführen.
Ich habe eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland und meine Frage wäre nun: Was muss ich machen, damit ich nicht alle 6 Monate zurückkehren muss.
Meine Kinder würden in der Türkei zur Schule gehen und aus diesem Grund wäre es natürlich ungünstig, sie immer wieder die Schule wechseln zu lassen.
Meine Niederlassungserlaubnis würde ich aber sehr gerne beibehalten um mich weiterhin um mein Geschäft zu kümmern und überhaupt auch gerne Zeit in Deutschland zu verbringen.
Vielen Dank für eine baldige Antwort

19. Dezember 2022 | 11:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gem. § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.

Da Sie das Land aus seiner Natur nach nicht nur vorübergehendem Grund verlassen, müssen Sie, um das Erloschen nicht zu riskieren, bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Fortbestandsbescheinigung der Niederlassungsbescheinigung stellen. Diese wird in der Regel problemlos erteilt, wobei die Kosten sehr übersichtlich sind und bei ca. 20 € liegen. Sodann brauchen Sie sich keine Sorgen um das Erloschen Ihrer Niederlassungserlaubnis machen, vorausgesetzt die Ehe wird nicht zwischenzeitlich geschieden.

Beachten Sie allerdings, dass Ihre Niederlassungserlaubnis an die Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses gebunden ist und eine neue eAT-Karte in der Regel nur im Bundesgebiet gefertigt werden kann.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

ANTWORT VON

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