Guten Morgen,
die Zeit seit Ihrer Einreise kann mit angerechnet werden. Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, daß Sie seit drei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis in Folge der Anerkennung als Asylberechtigter verfügen. Dies regelt § 26
III Aufenthaltsgesetz, den ich Ihnen nachfolgend zitiere:
"(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a
des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen."
Ich kann allerdings aus Ihrer Schilderung nicht erkennen, wann die Aufenthaltserlaubnis im Anschluß an das Asylverfahren erteilt wurde.
Daneben kann Ihnen nach § 35
Aufenthaltsgesetz die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie als Kind eingereist sind, ausreichende Kenntnis in der deutschen Sprache haben und sichergestellt ist, daß Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt sichern können. Der Text lautet:
"§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt."
Voraussetzung ist hier allredings, daß Sie bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben müssen. Da dies ein längerer Zeitraum als der oben genannte ist, wird Ihnen § 35 nicht helfen. Sie haben aber nach Ablauf der drei Jahre, die in § 26 genannt sind, Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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