Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass ausländische Staatsbürger, die mit einem deutschen Staatsbürger in Deutschland in ehelicher Gemeinschaft leben,gem. § 9 StAG eingebürgert werden können. Der § 9 verweist auf die Voraussetzungen des § 8 StAG. Dort heißt es unter anderem:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
Nr. 4 sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
Diese etwas altertümlich klingende Voraussetzung heißt nichts anders als dass Sie gewährleistet müssen, dass Sie Ihren eigenen und den Lebensunterhalt Ihrer Familie nachhaltig und auf Dauer
- aus einem von Ihnen selbst erwirtschafteten Einkommen,
- einem eigenen Vermögen oder
- einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten können, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.
Der Bezug von Kindergeld steht einer Einbürgerung nicht entgegen. Beim Bezug von Wohngeld wird das für Sie zuständige Ausländeramt eine Prognoseentscheidung treffen. Es wird insbesondere klären, ob Sie und Ihre Familie künftig in der Lage sein werden, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten. Das Amt wird sich aber wohl auf den Standpunkt stellen, dass wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, Sie nicht die Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG erfüllen. Der Bezug von Wohngeld ist als eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung dem Familieneinkommen nicht zuzurechnen und wird nicht zu Ihren Gunsten gewertet werden.
Allerdings, um Ihre weitere Frage zu beantworten, bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern reicht es aus, wenn die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. StAG zu erfüllen. (vgl. BVerwG vom 22.06.1999 - 1 C 16/98
- BVerwGE 109, 142
ff.). Sofern Ihre deutsche Ehefrau also auch erwerbstätig ist, dürfte dies sehr zu Ihren Gunsten für eine Einbürgerung nach § 9 StAG sprechen. Ihre Ehefrau wird also in die Berechnung miteinbezogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter RA,
kann ich davon ausgehen, dass der Kinderzuschlag zu dem Familieneinkommen zuzurechnen ist bzw. zu meinem Gunsten gewertet wird?
Wir würde mein bereinigtes Netto-Einkommen aussehen.
Es ist nicht leicht, die /. Werbungskostenpauschale (§ 11b
II SGB II) je 100 200,00 € ./. 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 1000 € max. 180 240,00 € ./. 10 % des Brutto zwischen 1000 und 1200/1500 € zu verstehen um mir die Prognose quasi selbst auszurechnen. Ich hätte mir sehr gewünscht von Ihnen zu erfahren, ob der Lebensunterhalt mit 368 Euro Kindergeld und den oben gemachten Angaben gesichert wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
§ 1612b BGB
stellt klar, dass Kindergeld der Deckung des Bedarfes des Kindes dient und grundsätzlich dem Einkommen des Kindes zugerechnet wird und Berücksichtigung findet.
Die Landesregierung NRW hat folgenden Erlass zur Berechnung des Lebensunterhaltes herausgegeben:
Notwendig:
SGB II Regelsätze (wohl 360 EUR in Ihrem Fall)
+ Warmmiete
+ 10 Prozent
Die Summe ergibt das notwendige Einkommen.Sie müssen aber immer bedenken, dass es keine Standardbeträge gibt. Wie Ihre zuständige Ausländerbehörde entscheiden wird, kann auch ich Ihnen nicht verbindlich voraussagen. Eine Prognoseentscheidung ist immer auch eine Ermessensentscheidung, hier besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, nicht aber ein Anspruch auf den Rechtsakt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Park, Rechtsanwalt