Sehr geehrter Fragesteller,
zu den Voraussetzungen nach § 19 AufenthG
ist folgendes zu sagen:
Über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach Ermessen zu entscheiden.
Es muss u. a. ein besonderer Fall i. S. d. § 19 Abs. 1 AufenthG
vorliegen und der Ausländer muss hoch qualifiziert sein. Nach Ihrer Schilderung sei im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG
mit einer Ablehnung zu rechnen.
In einem besonderen Fall kann einem hoch qualifizierten Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden bedeutet zunächst, dass es sich zunächst eher um Einzelfälle handelt. Erforderlich dürfte sein, dass am Aufenthalt des Ausländers ein besonderes gesellschaftliches oder wirtschaftliches Interesse besteht.
Bezüglich der Regelbeispiele in § 19 Abs. 2 AufenthG
müssen immer nur die Merkmale einer Nr. nachgewisen werden. Es können z. B. keine fachlichen Kenntnisse verneint werden nur weil keine Berufserfahrung oder kein hohes Gehalt nachgewiesen werden kann.
Hoch qualifiziert dürfte darüber hinaus auch sein, wer auf Grund seiner Ausbildung herausragende Leistungen erbringt oder erwarten lässt.
Die Ausländerbehörde hat auch eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Integrationsfähigkeit und der Fähigkeit den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, zu treffen.
Dabei kommt es auf Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und Ausbildung an.
Die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebots dürfte auch Grundlage für eine positive Entscheidung sein. Ob dies gefordert werden darf, ist aber wegen des eindeutigen Wortlauts des § 19 Abs. 1 AufenthG
nicht unumstritten.
Liegen die allgemeinen ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG
und zusätzlich die Voraussetzungen des § 19 AufenthG
, insbesondere eines der in Abs. 2 genannten Fälle vor, dann dürfte von einem sog. intendierten Ermessen auszugehen sein. d. h. die Ermessensentscheidung ist durch das Gesetz in Richtung auf ein bestimmtes Ergebnis vorbestimmt und nur in Ausnahmefällen von den Intentionen des Gesetzgebers abgewichen werden kann. (vgl. Knack, Kommentar z. Verwaltungsverfahrensgesetz, § 40 Rn. 35)
Wird der im Inland gestellte Antrag durch die zuständige Ausländerbehörde abgelehnt, sind Widerspruch und Klage gegen diese Behörde zu richten.
Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich nach dem Status, den der Ausländer bei Antragstellung hat. Insbesondere ist maßgebend, ob sein Aufenthalt rechtmäßig ist und ob bereits ein Aufenthaltstitel vorliegt.
Hier sollte nach der Entscheidung mit Begründung der Behörde über den Antrag ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, der die Erfolgsaussichten für ein weiteres rechtliches Vorgehen prüft.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Kagerer,
soweit vielen Dank. Im vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit einer Anhörung, denn das Ausländeram hat nun Stellung zum vorliegenden Fall bezogen.
a) Ansicht Ausländeramt
Für die Erteilung nach §19 Abs 1. AufenthG
i.v.m. §19 Abs 2 Nr. 1; Abs 2 Nr.2 AufenthG wird nach Ausländerbehörde vorausgesetzt, das eine Hochqualifizierung "in einem besonderen Fall" vorliegt der bei Wissenschaftern mit "besonderen fachlichen Kenntnissen" bzw. bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in "herausgehobener Funktion" gegeben ist.
b) Laufbahn Antragstellerin
Nach der Ausbildung in Deutschland (Promotion von 27.11.2003-28.03.2007) reiste die Antragstellerin am 23.06.07 zum Zwecke gastwissenschaftlicher Tätigkeit und Abschluss Promotion erneut ein. Seit 14.08.07 besteht die Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufenthG
die bis zum Ende diesen Jahres gültig ist (Arbeitsvertragende).
c) §19 Abs. 2 Nr.2
Laut Ausländeramt liegt keine herausgehobene Funktion nach §19 Abs. 2 Nr.2 vor (befristeter Arbeitsvertrag und kurze Zeit seit Promotionsabschluss Februar 2008 sowie keine Leitungsfunktion beim Arbeitgeber).
d) §19 Abs. 2 Nr.1 "Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen"
Nach §19 Abs. 2 Nr.1 ist angegeben, dass die Art der Niederlassungserlaubnis nur ausnahmsweise an Berufsanfänger für möglich hält, da besondere Kenntnisse im Regelfall in der Praxis erworben werden.
Im Gegensatz dazu meinten Sie: "Hoch qualifiziert dürfte darüber hinaus auch sein, wer auf Grund seiner Ausbildung herausragende Leistungen erbringt oder erwarten lässt."
e) Ergebnis
Im Ergebnis erfolgt laut Ausländeramt die Abgrenzung zu nicht Hochqualifizierten immer auch nach dem Einkommen, da aber ein befirsteter Arbeitsvertrag und durchschnittlichers Einkommen vorliegen, ist insofern kein Fall des §19 Abs. 2 AufenthG
gegeben.
Was kann die Antragstellerin tun, damit der Fokus mehr auf den
§19 Abs. 2 Nr.1 "besonders fachliche Kenntnisse" liegt ? bzw. gibt es auch andere Möglichkeiten?
Vielen Dank
der Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
der Katalog in § 19 Abs. 2 AufenthG
sieht verschiedene Varianten/Beispiele vor, die aber nicht kumulativ gegeben sein müssen, sondern alternativ vorliegen können.
D.h. wenn der Fokus bei § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
liegen soll, dann müssen besondere fachliche Kenntnisse gegeben sein. Fachliche Kenntnisse i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 dürften nicht deshalb abgelehnt werden können, weil keine Berufserfahrung oder kein hohes Gehalt nachgewiesen werden kann. Dies würde ja ansonsten bedeuten, dass die Voraussetzungen aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
auch für den Fall des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
gelten würden, was nicht der Fall ist und vom Gesetzeswortlaut keineswegs gedeckt ist.
Hoch qualifiziert dürfte auch derjenige sein, der z. B. wegen seiner Ausbildung herausragende Leistungen erbringt oder erwarten lässt. Es wird auch nicht verlangt, dass man zur wissenschaftlichen Elite zählt.
Dies ist § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
auch so zu entnehmen; dies zeigt § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG
, die sich an den §§ 5 Nr. 1 AAV (Arbeitsaufenthalteverordnung) aF und 9 Nr. 8 AAV anlehnen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)