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Niederlassungserlaubnis Regel + Studienaufenthalt bei einem Dualesstudium

6. Oktober 2024 23:21 |
Preis: 70,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi

Hallo Grüße Sie,

ich bin ein PHD-Kandidat aus China und habe mittlerweile einen Arbeitsvertrag bei einer Klinik in DE zwecks Promotion im Bereich Biotechnologie. Ich bin seit 2019 in DE und habe zuerst hier mein Masterstudium an einer deutschen Uni abgeschlossen und habe dann im August 2023 die Promotion angefangen.

Da ich seit 5 Jahren hier bin und seit einem Jahr schon arbeite, darf ich nun einen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis stellen? Ich habe momentan einen Aufenthaltstitel 18b (seit etwa 13 Monaten).

Ich überlege aber auch gleichzeitig meine Promotion abzubrechen und ein duales Studium in einem neuen Bereich anzufangen. In dem Fall benötige ich dann einen anderen neuen Aufenthaltstitel zwecks Duales Studium, wissen Sie ob die Beamten mir in diesem Fall als Ausländer einen neuen Aufenthaltstitel erteilen würden?

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,

Sehr geehrte Damen und Herren,

grundsätzlich erfüllen Sie zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in der Länge von 3 Jahren nach § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da Sie sich bereits seit fünf Jahren mutmaßlich erlaubt mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland befinden. für die Niederlassungserlaubnis ist jedoch als allgemeine Erteilung Voraussetzung nach § 18c Abs. 1 Nr. 3 auch die Beibringung von mindestens 36 Monatsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich, die Sie mit einem Jahr Erwerbstätigkeit wohl noch nicht erfüllen. Sie können allerdings die fehlenden Beiträge durch Abschluss einer privaten Rentenversicherung unter entsprechender Beitragszahlung ausgleichen.

Für die zweite Fragestellung bezüglich des Abbruchs der Promotion und den Beginn eines dualen Studiums kommt es entscheidend darauf an, ob sich in Ihrem Aufenthaltstitel eine Nebenbestimmung befindet, die Ihnen genau das unter Umständen verwehrt. Laut Gesetz sollte Ihnen die Erlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung gegeben sein. gegebenenfalls haben Sie aber auch im Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis Einschränkungen zur Ausübung Ihrer Tätigkeiten erhalten. Sofern dies allerdings nicht der Fall sein sollte, können Sie auch ohne weitere ein duales Studium aufnehmen.

ich hoffe, Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben und stehe für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

Herzlichst
RA Hetényi

Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2024 | 08:51

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Ich habe zwei kurze Rückfragen zu Ihrer Antwort.

1. Ist das nicht so, dass hochqualifizierte Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Studium in DE und gute Kenntnisse der deutschen Sprache, die Niederlassungserlaubnis bereits nach 24 Monaten beantragen können?

2. Auf dem Zusatzblatt steht folgende neben Bestimmung:

"Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der Uni X und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre"

Hier steht das Wort nur nicht, also heißt dass, das ich in diesem Fall wie Sie oben geschildert haben, ein duales Studium aufnehmen kann?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2024 | 09:54

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach geltender Sach – und Rechtslage verhält sich die zeitliche Komponente so, wie ich es Ihnen bereits erläutert habe.

Da ein duales Studium oder ein Studium als solches auf dem Zusatzblatt ausdrücklich nicht vermerkt ist, bedarf es der Erlaubnis hierzu eines gesonderten Antrages.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben.

Herzlichst
RA Hetényi

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