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Niederlassungserlaubnis B1-Kurs

| 15. März 2025 11:14 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich schildere vorliegenden Fall wie folgt:
Eine Frau aus Bosnien, Jahrgang 1962 ist 5 Jahre lang einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. Dann wurde sie wegen Betriebsschließung gekündigt. Schließlich wurde die Frau krank, körperlich wie psychische Leiden ( Depression, Angststörung, Ptbs, Chronische Schmerzen ).
Der B1-Kurs kann aus gesundheitlichen Gründen nicht absolviert werden, ein Facharzt hat dies bestätigt. Dennoch hat die Behörde dies nicht anerkannt und das Gesundheitsamt mit einer Begutachtung beauftragt. Der Amtsarzt sieht keine Hinderungsgründe an der Absolvierung des B1-Kurses und hält dies für zumutbar. Die Sprachkenntnisse sind jedoch soweit ausreichend was auch durch Vorsprechen bei der Behörde nachweisbar wäre.
Des weiteren wird ein Facharzt bestätigen dass die Frau schwer erkrankt ist. Ich ziehe hier § 25 Abs. 5 in Betracht.
Eine Erwerbsminderungsrente wurde beantragt, jedoch noch nicht genehmigt.
Die Behörde verlangt einen Nachweis zur Sicherung der Lebenshaltungskosten und verweist darauf dass die Niederlassungserlaubnis nicht verlängert wird da die Frau keiner Arbeit nachgeht.
Das Visum läuft in 1 Monat aus.

Meine Fragen:

- wie sehen Sie die Sache mit dem B1-Kurs ? Kann die Behörde darauf bestehen, selbst wenn ein Facharzt bestätigt dass die Absolvierung nicht möglich ist? Auch sind ja die Sprachkenntnisse durch ein Vorsprechen belegbar. Darf die Behörde das Gutachten des Facharztes einfach übergehen und ein Gutachten durch das Gesundheitsamt anfertigen lassen?
-wie sehen Sie die Erfolgsaussichten bezüglich § 25 Abs. 5 ?
-reicht es aus den Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bzw. aufstockenden Maßnahmen ( z.b. Grundsicherung ) zu erbringen?
-was würden Sie abschließend raten?

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen,

15. März 2025 | 13:15

Antwort

von


(296)
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Zu Ihrer ersten Frage bezüglich des B1-Kurses: Grundsätzlich verlangt § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG den Nachweis von Sprachkenntnissen auf B1-Niveau für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Eine Ausnahme kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemacht werden, wenn die Person aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Sprachkenntnisse zu erwerben. Wenn ein Facharzt dies bestätigt, sollte die Behörde diese Einschätzung ernst nehmen. Allerdings kann die Behörde ein weiteres Gutachten durch das Gesundheitsamt anfordern, wenn Zweifel an der Einschätzung des Facharztes bestehen. So ist es hier geschehen und das Gutachten des Amtsarztes geht hier im Zweifel vor.

Die Tatsache, dass die Sprachkenntnisse durch Vorsprechen bei der Behörde nachweisbar sind, kann aber berücksichtigt werden, um die Sprachkenntnisse auf anderem Wege zu belegen. Dies könnte man der Ausländerbhörde hier durch persönliche Vorsprache in einem Termin anbieten. Es liegt aber im Ermessen der Behörde sich darauf einzulassen. Die Entscheidung des Amtsarztes ergeht in einem Bescheid. Diesen kann man grds. binnen eines Monats angreifen. Frist beachten! Das sollten SIe hier erwägen!



Zu Ihrer zweiten Frage bezüglich § 25 Abs. 5 AufenthG: Diese Vorschrift ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, wenn eine Abschiebung unzumutbar ist. Die Erfolgsaussichten hängen stark von der individuellen Situation ab, insbesondere von der Schwere der Erkrankung und der sozialen Bindung in Deutschland. Ein Facharzt, der die schwere Erkrankung bestätigt, könnte hier eine wichtige Rolle spielen, um die Unzumutbarkeit einer Abschiebung zu belegen. Ich würde dies aber nur als Notfallplan verfolgen! Besser erstmal nach Antwort 1 vorgehen.



Zu Ihrer dritten Frage bezüglich des Nachweises zur Sicherung des Lebensunterhalts: Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente könnte als Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen, wenn sie ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu decken. Aufstockende Maßnahmen wie Grundsicherung zählen aber nicht bei der Niederlassung. Hier zählt ALG 1 aber eben keine Grundsicherung. Es ist wichtig, dass die Frau keine theoretischen Ansprüche auf Sozialleistungen hat, die nicht durch eigenes Einkommen oder die Rente gedeckt sind.

"Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.
B § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Die eigenen verfügbaren Mittel (z. B. aus Einkommen, Vermögen, einer Verpflichtungserklärung,
Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen)
müssen demnach hoch genug sein, damit kein
(ergänzender) Leistungsanspruch auf existenzsichernde Sozialhilfeleistungen nach dem SGB
II bzw. SGB XII oder dem AsylbLG besteht. Das
zugrunde zu legende Sozialleistungssystem ist
dabei normalerweise das SGB II, für ältere oder
erwerbsunfähige Personen das SGB XII.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich
Leistungen bezogen werden, sondern die Ausländerbehörde führt eine fiktive Berechnung durch,
um zu prüfen, ob ein Anspruch bestehen würde.
Der Lebensunterhalt gilt normalerweise nur dann
als gesichert, wenn er nicht nur für die jeweilige
Person, sondern auch für die Bedarfsgemeinschaft
insgesamt gesichert ist ( BVerwG, 16.11.2010, 1
C 21.09; https://t1p.de/2g6kb). Auch bestehende
Unterhaltspflichten gegenüber in Deutschland
lebenden Familienangehörigen werden dabei berücksichtigt. Von diesem Prinzip gibt es jedoch
Ausnahmen, z. B. wenn deutsche Staatsangehörige Teil der Bedarfsgemeinschaft sind."

Abschließend würde ich raten, alle medizinischen Gutachten und Nachweise sorgfältig zu dokumentieren und rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Behörde in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn die Einschätzung des Facharztes nicht berücksichtigt wird. Der Amtsarzt muss in seinem Gutachten darauf eingehen und schreiben weshalb er das anders sieht.

Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen! Buchen Sie sich bitte einen 10 Min Termin
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Ergänzung vom Anwalt 25. März 2025 | 11:18

Guten Tag, ich melde mich nochmal kurz: Würden Sie mir bitte einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Google eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Google hätte es für mich den Effekt, dass ich dann dort leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage.

Viele Grüße Schulze

https://maps.app.goo.gl/fUjqmFuS8SmsBmSA6

Noch ein Nachtrag:
Fall es Sie interessiert:

Sie finden mich auch bei Instagram mit vielen Beiträgen zum Auswandern, Reisen und Steuern im In- und Ausland, Mietrecht.

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oder Youtube @msadvocate2023

Abonnieren Sie gerne einen der beiden Social Media Kanäle! Ich versuche hier einen echten Mehrwert für die Follower zu schaffen.

Bewertung des Fragestellers 17. März 2025 | 10:59

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