Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
1. Rechtslage zur Aufrechnung
Ihr Auftraggeber darf nur dann mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese besteht, fällig und durchsetzbar ist (§ 387 BGB).
Schon das Bestehen einer solchen Forderung ist zweifelhaft. Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Nischenverkleidung in Absprache mit dem Kunden und entsprechend dem unterzeichneten Montageprotokoll montiert. Damit haben Sie Ihre vertragliche Pflicht ordnungsgemäß erfüllt. Dass die Ehefrau des Kunden nachträglich eine andere Ausführung wünscht, begründet keinen Mangel.
Selbst wenn man unterstellen wollte, dass ein Mangel vorliegt, müsste der Auftraggeber Ihnen zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er überhaupt Schadensersatz verlangen könnte (§§ 634 Nr. 4, 281 BGB).
Da die Gegenforderung somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, ist eine wirksame Aufrechnung ausgeschlossen. Ihr Auftraggeber kann daher die Zahlung Ihrer Rechnung nicht verweigern. Nach derzeitiger Sachlage spricht alles dafür, dass Ihr Vergütungsanspruch vollumfänglich durchsetzbar ist.
2. Vorgehen ohne Anwalt
Um die Sache ohne sofortige Einschaltung eines Anwalts zu klären, empfehle ich folgendes Vorgehen:
1. Schriftlich reagieren: Weisen Sie darauf hin, dass
- Ihre Rechnung fällig ist,
- eine Gegenforderung nicht besteht,
- kein Mangel vorliegt, weil die Montage in Absprache erfolgt ist (unterzeichnetes Protokoll).
2. Letzte Frist setzen: Setzen Sie ihm eine kurze Zahlungsfrist von 7 Tagen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einleiten werden.
3. Mahnbescheid: Sollte die Frist verstreichen, können Sie selbst beim zuständigen Amtsgericht online einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das geht unkompliziert über das „Online-Mahnantrag"-Portal (www.online-mahnantrag.de). Der Schuldner muss dann reagieren – andernfalls erhalten Sie einen Vollstreckungstitel.
Wenn Ihr Auftraggeber die Zahlung weiterhin verweigert, kann die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann Ihre Ansprüche außergerichtlich durchsetzen oder im Streitfall ein Klageverfahren führen. Einen Kollegen in Ihrer Nähe finden Sie über die Anwaltskammer Celle oder über die Anwaltssuche auf anwalt.de.
Ich hoffe, diese Ausführungen waren Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Anna-Kathrin Mauch
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