Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist nur außerordentlich möglich. Dafür benötigt es einen wichtigen Grund, der ein Festhalten am Mietvertrag und einem Einhalten der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dazu enthalten §§ 543
, 569 BGB
beispielhafte Aufzählungen. Nach § 543 II Nr. 1 liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.
Vorliegend käme der Entzug des Mietgebrauches für die Garage in Betracht, der nach Ihrem Schilderungen Ihnen im Mietvertrag zugesichert wurde. In jedem Fall ist dabei aber ein tatsächlicher Entzug notwendig. D.h. dem Mieter muss die Möglichkeit genommen werden, das Objekt vertragsgemäß zu nutzen.
Je nach konkretem Entzug des Gebrauches der Garage kommt daher auch eine fristlose Kündigung in Betracht.
Beachten Sie aber, dass im Falle einer Auseinandersetzung der Mieter darlegungs- und beweisbelastet wäre hinsichtlich des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes. Beachten Sie auch, dass eine fristlose Kündigung bestimmten Form- und Verfahrensvorschriften unterliegt, damit diese wirksam ist. Beachten Sie zudem auch, dass sich das Kündigungsrecht auch nur auf die Garage beziehen könnte, soweit diese nicht im Mietvertrag über die Wohnung mit umfasst ist, mit der Folge.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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4. Dezember 2007
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13:15
Antwort
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