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Nichtberücksichtigung des Kindesunterhaltes - Lohnpfändung

24. November 2015 12:46 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Im Insolvenzverfahren richten sich die Pfändungsfreibeträge nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Dort werden Erhöhungsbeträge wegen Unterhaltspflichten nur berücksichtigt, wenn Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund eines seit 6! Jahren laufenden Unterhaltsverfahrens hat mir meine Anwältin im Februar 2015 dazu geraten die bis dahin erfolgten freiwilligen Unterhaltszahlungen einzustellen, um endlich eine Beendigung des Unterhaltsverfahrens zu erzielen. Seit dem 27. 06. 2014 läuft nach Zahlungsunfähigkeit mein Insolvenzverfahren. Unterhalt für 3 Kinder habe ich im Rahmen meiner Möglichkeiten weiter gezahlt. Nach der Einstellung der Zahlungen habe ich meinen Insolvenzverwalter darüber informiert und meine Bedenken bezüglich negativer Auswirkungen auf das laufende Insolvenzverfahren geäußert. Er sagte mir das dies zwei unterschiedliche Verfahren seien und es ginge ihn nichts an. Daraufhin stellte er Antrag auf Nichtberücksichtigung des Kindesunterhaltes bei der Berechnung des unpfändbaren teils des Arbeitseinkommens.Der Gerichtsbeschluss liegt mir vor. Kann ich durch wieder aufgenommene Unterhaltszahlung den Beschluss anfechten und wenn ja wie?

24. November 2015 | 14:09

Antwort

von


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42287 Wuppertal
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Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Hinblick auf die Pfändungsgrenzen verweist auf § 36 Abs. 1 InsO auf § 850 c ZPO für die Berechnung des Einkommens bei einer Pfändung. Dort ist anerkannt, dass ein höherer Pfändungsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden kann, wenn Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.

Ebenso verweist die Insolvenzordnung auf § 850 g ZPO , wonach Sie einen Antrag stellen können, de Pfändungsfreigrenze neu zu berechnen, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des Unterhalts geändert haben. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie nachweislich (Zahlungsbeleg) wieder Unterhalt zahlen. Der Antrag wäre beim Insolvenzgericht zu stellen.

Ob Sie den aktuellen Beschluss anfechten können, kann ich nicht sagen. Dies setzt auch voraus, dass er erst in den letzten zwei Wochen zugestellt worden ist. Dann könnten Sie Beschwerde einlegen. Solange er zurückliegende Zeiträume umfasst, dürfte dies aber schwierig werden. Ich habe keine Entscheidung finden können, wonach man rückwirkend die Pfändungsfreigrenze wieder erhöhen kann, indem man sich nachträglich entschließt Unterhalt zu zahlen.

Jedenfalls könnten Sie für die Zukunft die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze durch einen Antrag beim Insolvenzgericht gemäß § 850 g ZPO erreichen, wenn Sie wieder Unterhalt zahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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