Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Hinblick auf die Pfändungsgrenzen verweist auf § 36 Abs. 1 InsO
auf § 850 c ZPO
für die Berechnung des Einkommens bei einer Pfändung. Dort ist anerkannt, dass ein höherer Pfändungsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden kann, wenn Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.
Ebenso verweist die Insolvenzordnung auf § 850 g ZPO
, wonach Sie einen Antrag stellen können, de Pfändungsfreigrenze neu zu berechnen, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des Unterhalts geändert haben. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie nachweislich (Zahlungsbeleg) wieder Unterhalt zahlen. Der Antrag wäre beim Insolvenzgericht zu stellen.
Ob Sie den aktuellen Beschluss anfechten können, kann ich nicht sagen. Dies setzt auch voraus, dass er erst in den letzten zwei Wochen zugestellt worden ist. Dann könnten Sie Beschwerde einlegen. Solange er zurückliegende Zeiträume umfasst, dürfte dies aber schwierig werden. Ich habe keine Entscheidung finden können, wonach man rückwirkend die Pfändungsfreigrenze wieder erhöhen kann, indem man sich nachträglich entschließt Unterhalt zu zahlen.
Jedenfalls könnten Sie für die Zukunft die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze durch einen Antrag beim Insolvenzgericht gemäß § 850 g ZPO
erreichen, wenn Sie wieder Unterhalt zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht