Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden der Gesellschaft, dies aber nur, sofern die Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführt wurden, § 69 AO
. Wie das FG Münster in der von Ihnen zitierten Entscheidung korrekt ausführte, sind im Fall des Lastschriftwiderrufs zwar die Steuern der Gesellschaft nicht bezahlt. Da dem Geschäftsführer aber durch Anordnung der „schwachen" vorläufigen Insolvenzverwaltung die Möglichkeit entzogen wird, eigenverantwortlich die die Zahlung ausstehender Steuern zu veranlassen, ist hier weder ein Vorsatz, noch eine Fahrlässigkeit des Geschäftsführers gegeben, da er die Lastschriftrückgabe nicht zu vertreten hat. Daher bestehen keine Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung für die Steuerschulden.
Hinzu kommt, dass die Lastschriftrückgaben durch den vorläufigen Verwalter nicht nachvollziehbar sind. So sind SEPA-Lastschriften grundsätzlich nicht widerruflich; gleiches gilt nach den gängigen AGB der Banken und Sparkassen auch für die – noch vereinzelt eingereichten – Einzugsermächtigungslastschriften. Der Insolvenzverwalter war also weder zum Lastschriftwiderruf befugt, noch hätte das Kreditinstitut die Lastschriften zurückgeben dürfen. Hieraus könnten sich Regressansprüche des Finanzamtes gegen Verwalter und Kreditinstitut ergeben.
Hinsichtlich der Anfechtungsproblematik ist es korrekt, dass kongruente Deckungen – wie inkongruente Deckungen außerhalb des Ein-Monats-Zeitraums übrigens auch – nur bei seinerzeit vorliegender Zahlungsunfähigkeit anfechtbar sind. In Ihrem Fall lag aber nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor; hieraus könnte sich aber eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO
ergeben.
Ansonsten könnten, falls Sie auch Gesellschafter mit mehr als 10% Beteiligungsquote sind, Besicherungen und Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO
anfechtbar sein. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur klassische Gesellschafterdarlehen betroffen sind, sondern jede Art einer Kreditierung, also auch Stundungen/Verauslagungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Henning,
danke für die schnelle Rückmeldung.
Ich bin 50% Gesellschafter. Gesellschafterdarlehen hat es nicht gegeben.
§ 133 Abs. 1 InsO bezieht sich ja auf vorsätzliche Benachteiligung. So lange sich aber um normale Gehaltszahlungen an mich als GF und Rechnungen von meiner Einzelfirma handelt, bei der Gegenleistungen zu marktüblichen (oder sogar billigeren) Preisen die GmbH erhalten hat, sollte das somit nicht anfechtbar sein ?
Zum Beispiel wurden über meine Einzelfirma mehrere Domains zu 10EUR pro Jahr gebucht und von der Einzelfirma der GmbH in Rechnung gestellt. Das ist eher unter dem Marktüblichen Preis.
Betrifft das auch Barauslagen, zum Beispiel zu Geschäftsessen ?
Viele Grüße
Hallo
und danke für die Nachfrage.
Dass § 133 Abs. 1 InsO
eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung voraussetzt, ist korrekt. Allerdings ist Vorsatz nicht gleich Absicht; ein Vorsatz kann auch dann vorliegen, wenn man eine Rechtsfolge als möglich erachtet, aber dennoch (wenn auch anderweitig zielgerichtet) handelt. D.h. wenn die GmbH Ihnen Ihr Gehalt gezahlt hat und sie erkennen konnte, dass andere Gläubiger nicht befriedigt werden, liegt eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung vor. Letztendlich müsste aber aufgrund der diffizilen Rechtsprechung zu § 133 Abs. 1 InsO
jede einzelne Zahlung an Sie gesondert geprüft werden.
Wenn die Domains von der Einzelfirma gehalten werden und von dieser der GmbH entgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, ist § 135 InsO
auf diese Zahlungen nicht anwendbar. Etwas anderes gilt dann, wenn die Domains auf die GmbH liefen und die Kosten von der Einzelfirma bevorschusst wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt