Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Für die Beurteilung Ihrer Frage kommt es darauf an, ob die Nichtteilnahme an der Prüfung infolge eines nicht vom Prüfling zu vertretenden Grundes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 VSO) erfolgt ist.
Zunächst muss geprüft werden, ob aus dem von Ihnen ausgefüllten Formular zur Prüfungsanmeldung hervorgeht, dass eine Pflichtprüfung im Fach Arbeitslehre zu erfolgen hat. Dies wird regelmäßig der Fall sein.
Des weiteren ist Ihren Schilderungen zu entnehmen, dass Ihrerseits Ihre Tochter über das Pflichtfach nicht informiert worden ist und auch weder seitens der Hauptschule (im Rahmen der Informationsveranstaltung) noch seitens der Realschule auf die Pflichtprüfung nochmals hingewiesen worden ist.
Folglich hat Ihre Tochter mangels Kenntnis des Pflichtprüfungsfaches die Nichtteilnahme selbst nicht zu vertreten.
Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob sich Ihre Tochter Ihre Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) hierüber zurechnen lassen muss.
Hiervon scheint das Schulamt auszugehen.
Dies halte ich für äußerst zweifelhaft.
Denn § 35 Abs.1 S. 1 VSO stellt ausdrücklich auf das „Vertreten-Müssen“ des Prüflings ab. Dieser soll mithin durch die Norm geschützt werden. Eine Zurechnung der Kenntnisse der Eltern als gesetzliche Vertreter ist im Hinblick auf die Schutzrichtung der Norm nicht angebracht.
Die Ausführungen der Schule diese sei ihrer Informationspflicht nachgekommen, erscheint insofern nicht von Belang, als § 35 Abs. 1 S. 1 VSO nicht daran anknüpft, ob die Schule ihren Pflichten ausreichend nachgekommen ist, sondern nur daran, ob der Prüfling die Nichtteilnahme zu vertreten hat.
Ein Vorgehen gegen die Entscheidung ist daher nicht aussichtslos, sofern im Rahmen einer Beweisaufnahme der Sachverhalt so ermittelt wird, wie von Ihnen geschildert.
Da es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, kann hiergegen mit einem Widerspruch gegenüber der Schule und bei Erfolglosigkeit desselben mit einer Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht vorgegangen werden. Sollte aufgrund kurz bevorstehender Nachholtermine für die Prüfung eine schnelle Entscheidung vonnöten sein, besteht die Möglichkeit eine gerichtlichen Eilentscheidung (§ 75 Abs. 2 VSO) herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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