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Nicht zur Mietsache gehörige Gegenstände mit anschl. Säuberung

28. Januar 2007 16:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,
Ich bin Vermieter.Meine jetzige Mieterin hat vom Vormieter Auslegware übernommen.Dies wußte ich, aber dies wurde nicht in den neuen Mietvertrag und auch nicht ins Übergabeprotokoll vermerkt.(auch eine Einbauküche, Herd und angebrachte Deckenbalken)Ich war der Meinung, dies sei Privatsache zwischen den Mietern.
Nun zieht unsere Mieterin aus. Sie sagt zwar, dass sie, wenn vom nächsten Mieter gewünscht, sie die Auslegware entfernt, aber da die Auslegware auf Dielen geklebt wurde, mache sie die Dielen nicht sauber und streiche sie auch nicht, wenn beim herauslösen der Auslegware die Farbe abgehen sollte.Sie stellt also nicht den ordnungsgemäßen Zustand des Zimmers wieder her.
Ist dies korrekt?
Ich danke Ihnen im voraus und verbleibe mit freundl. Grüßen
Fr. B.

Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Gemäß § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mitsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Dies kann jedoch nicht in jedem beliebigen Zustand erfolgen. Die Rückgabe hat grundsätzlich in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu erfolgen. War nichts vereinbart gilt ein ordnungsgemäßer Zustand.

In Ihrem Fall kommt es wohl nicht darauf an, wie der Zustand war, den ihre Mieterin übernommen hat, sondern was vertraglich vereinbart war.

Ich habe Sie so verstanden, dass die verklebte Auslegeware, sowie Küche, Herd, angebrachte Deckenbalken zwar bewußt und in Absprache mit der Vormieterin übernommen, aber nicht im
Übergabeprotokoll vermerkt wurden.

Sofern Ihre Mieterin von der Vormieterin Einrichtungen übernommen hat, ist dass zunächst eine Angelegenheit zwischen Ihren Mieterinnen, welche für Sie nicht relevant ist.

Hat Ihre Mieterin Ihnen bestätigt, z.B. durch Ihre Unterschrift im Übergabeprotokoll, dass Sie den dort vereinbarten Zustand als vertragsgemäß anerkennt, ist dies maßgeblich.

Idealerweise, sollten Sie bei solchen Konstellationen im Vertrag vereinbaren, dass die neue Mieterin die Wohnung im Besichtigten Zustand mit Einrichtung des Vormieters übernimmt, bei Auszug aber "einen bestimmten" anderen Zustand wiederherzustellen hat.

Ich gehe vorliegend davon aus, dass Ihre Mieterin verpflichtet ist, die entsprechenden Einrichtungen zu beseitigen und zwar "fachmännisch". Das heißt, sie kann nicht einfach die Auslegeware beseitigen und den Kleber auf dem Dielenboden belassen.

Sollte die Mieterin den vereinbarten Zustand nicht widerherstellen stehen Ihnen vertragliche Schadensersatzansprüche zu. Diese können Sie auch mit der evtl. Mietkaution aufrechnen. Sie müssen jedoch bevor Sie selber tätig werden, Ihrer Mieterin in angemessener Frist, in der Regel ist das der Kündigungstermin, die Möglichkeit geben selber den Vertragasgemäßen Zustand herzustellen. Dazu sollten Sie diese auch ausdrücklich, schriftlich auffordern.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Prüfung vorliegend summarisch,ohne genaue Kenntnis des Übergabeprotokolls oder des Mietvertrages erfolgte.

Ich hoffe jedoch,ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage geben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Keller

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2007 | 18:15

Im Übergabeprotokoll ist geschrieben:
Wohnung wird wie gesehen übernommen!, dies ist vom Vormieter und jetziger Mieterin und mir unterzeichnet worden.
Spielen bei dieser Aussage die privaten Dinge, die übernommen wurden eine Rolle?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2007 | 19:24

Danke für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die von Ihnen geschilderte Formulierung im Übergabeprotokoll erscheint mir ein wenig dünn. Ich hoffe, Sie haben den Zustand und Inventar im einzelnen aufgeführt und dokumentiert. Natürlich spielt auch das, was insbesondere die Nachmieterin an Verpflichtungen übernehmen sollte eine wichtige Rolle. Genau darum geht es ja.

Normalerweise wäre die Vormieterin dafür verantwortlich gewesen, die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Das hat Sie nicht getan.

So wie ich Sie verstanden habe, wurde vereinbart, dass Sie dies nicht brauche und das die neue Mieterin die Wohnung so übernimmt und zwar in Kenntniss(darauf kommt es an), dass Sie den ursprünglichen Zustand, so wie die Vormieterin die Wohnung übernommen hat, wider herstellen muss.

Wurde Ihr allerdings die Wohnung ohne weitere Vereinbarung in dem beschriebenen Zustand übergeben, so wäre das der vertragsgemäße oder ordnungsgemäße Zustand.

Sollte es bezüglich dieser Übernahmeverpflichtung mit Ihrer Mieterin zum Streit kommen, so hätten Sie eine entsprechende Vereinbarung zu beweisen. Dies erfolgt in der Regel durch den Mietvertrag und ein Übergabeprotokoll. Des weiteren können aber auch Zeugen eine entsprechende Vereinbarung bestätigen, da diese nicht zwingend schriftlich erfolgen muss.

Um die Wirksam- und Durchsetzbarkeit einer solchen Vereinbarung in Ihrem Fall konkret zu prüfen, müssten mir allerdings der Mietvertrag und das Übergabeprotokoll vorliegen. Das ist im Rahmen dieses Portals leider nicht möglich.

Sollten Sie jedoch noch weitere Fragen haben oder eine Beratung und Prüfung Ihrer Unterlagen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Keller

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