Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich bezweifle, dass dies für eine passable Mietminderung reicht. Dazu müsste man konkret darlegen, inwiefern die Bewohnbarkeit der Wohnung eingeschränkt wird. Ohnehin gilt eine Mietminderung erst ab Anzeige des Mangels.
Sie haben ein Recht auf Belegeinsicht. Nehmen Sie dieses wahr und prüfen nach, welche Summe der Reinigungsfirma wirklich gezahlt wurde und inwieweit das mit der Nebenkostenabrechnung übereinstimmt.
Dass Sie nun wissen, dass die Leistungen teilweise nicht erbracht wurden, sollte überdies dazu führen, dass Sie einer Nebenkostenabrechnung, in welcher die Reinigungskosten vollumfänglich nach Vertrag angesetzt worden sind, widersprechen, denn Sie müssen als Mieter nicht über die Nebenkosten dasjenige mitbezahlen, was nicht erbracht wird.
Nach erfolgtem Widerspruch sollte man sich über eine angemessene Zahlung auf die Nebenkosten einigen, andernfalls müsste man hier in diesem Punkt Klage auf Feststellung erheben, dass die Nebenkostenabrechnung insoweit unrichtig ist.
Mit Punkten 1-3 wurden meines Erachtens die überwiegenden Teile des Vertrages erfüllt. Umlegbar dürften also von diesen etwa 200 € zumindest 1/2 bis 2/3 der Kosten nach meiner Einschätzung sein.
Sie haben den Vertrag, wenn ich es richtig verstehe, ja nicht mit der Reinigungsfirma, sondern es ist Ihr Vermieter, der den Vertrag hat. Folglich können Sie da nicht intervenieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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