Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres geringen Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Da Sie Inhaber der Marke sind, wie Sie schreiben, dürfen Sie die Marke in den Warenklassen auch verwenden, d.h. Sie dürfen, wenn Sie die Marke in der Klasse Getränke angemeldet haben auch Getränke unter der Marke verkaufen und dies kann Ihnen niemand untersagen, auch der alte Hersteller nicht.
Dieser kann Ihnen aber natürlich untersagen sein Produkt und seinen Namen für Marketingzwecke zu verwenden. Die Rechte, auch die Namensrechte an dem alten Produkt, hat nur der Inhaber und damit der alte Produzent.
Seinen Namen dürfen Sie daher ohne seine Genehmigung nicht verwenden und von Weiterführung dürfen Sie auch nicht schreiben, denn auch der alte Produzent könnte ja wieder anfangen zu produzieren und sein altes Getränk weiterzuführen. Dies könnten Sie ihm im Übrigen auch nicht untersagen, da er die Namensrechte wohl länger inne hat als Sie.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Gerth,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich denke es liegt ein Missverständnis vor hinsichtlich der Namensrechte, ich schildere es kurz anhand eines Beispiels (Namen wurden geändert):
Die kleine, lokal tätige Brennerei Müller hat eine Spirituose mit dem Namen "Brennender Gustav" produziert und verkauft. Vor 2 Jahren wurde die Herstellung eingestellt. Der Produktname "Brennender Gustav" wurde von der Brennerei Müller nie geschützt.
Die Rezeptur der Spirituose wurde von mir bzw. einem Partner analysiert und reproduziert, so dass "unser" Produkt geschmacklich identisch schmeckt.
Da die Wortmarke "Brennender Gustav" bisher nicht als Wortmarke eingetragen war, habe ich "Brennender Gustav" auf meinen Namen eintragen lassen.
Nun möchten wir unser Produkt unter dem Namen "Brennender Gustav" vertreiben.
Ist dies möglich?
Besitzt der ursprüngliche Produzent ein Recht auf den Namen "Brennender Gustav", auch wenn dieser eine Schützung nie veranlasst hat?
Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Dirk H.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte Sie schon richtig verstanden. Sie können Ihre Marke "Brennender Gustav" verwenden, da die Marke eingetragen ist. Dies kann Ihnen niemand verwehren.
Der Produktname als solcher gibt dem ehemaligen Hersteller kein Recht Ihnen die Verwendung des Namens zu untersagen. Und der Produktname ist auch kein Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
und kein Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz MarkenG
.
Er hat somit kein Namensrecht merh auf die seine alte Bezeichnung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt