Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b899860f61301/0337b8998711b3a01/index.html" target="_blank">gemäß § 323 Abs. 1 BGB</a> vom Vertrag zurücktreten.
Auf Grund Ihrer Angaben nehme ich im Folgenden an, dass der Verkäufer bei Anzahlung einer bestimmten vertraglich vereinbarten Summe sich zur Vorleistung verpflichtet hatte. Sollte diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden sein, so bitte ich schon jetzt um Mitteilung im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion.
Wenn Sie also nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist zur Vertragserfüllung vom Vertrag wirksam zurückgetreten sind, stellt sich die Frage, wie Sie nunmehr vorgehen können, um den angezahlten Geldbetrag so schnell wie möglich zurück zu bekommen.
Bei der wirksamen Ausübung eines Rücktrittsrecht wären jedenfalls die empfangenen Leistungen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b899860f61301/0337b8998711f9a01/index.html" target="_blank">gemäß § 346 Abs. 1 BGB</a> vom Verkäufer zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen ( Zinsen ) herauszugeben.
Eine sofortige Strafanzeige wegen des Betrugsverdachts nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b899871229a01/0337b89987122bc04/index.html" target="_blank">§ 263 StGB</a> empfiehlt sich eher nicht, da Sie sich damit ein nicht zu unterschätzendes Druckmittel verbauen könnten.
Alles in allem rate ich daher klar dazu, zunächst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
In Idealfall befindet sich der Schuldner bereits im Zahlungsverzug, sodaß die Anwaltskosten von dem Verkäufer als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung eingefordert werden können. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste Einschätzung Ihrer Frage(n) von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Bei Bedarf benutzen Sie bitte einfach die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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