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Nicht gelieferte Ware

9. August 2007 11:06 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Guten Tag,

zu meinen Daten:
ich bin als Internetverkäufer bei Ebay tätig.
Ich bin als Kleinhandelsunternehmen angemeldet.
Ich betreibe den Handel nebenberuflich.

Über einen deutschen Internet-Restpostenmarkt (Plattform für gewerbl. gemeldete Anbieter - meist Großhändler oder Outletstores) beziehe ich meine Ware in einer größeren Menge.

Bisher habe ich keine negativen Erfahrungen gemacht und bei verschiedenen Anbietern Ware bezogen.

Jetzt habe ich aber folgendes Problem:

Bei einem Anbieter habe ich Nike Schuhe im Wert von 1500,00 Euro bestellt und nicht bekommen. Auf die Forderung mir die Vorausszahlung zurück zu überweisen ist man bislang nicht nachgekommen, obwohl immer wieder angekündigt wurde dies zu tun.
Das ganze zieht sich jetzt schon 2-3 Monate hin.
Auch die Versuche der Internetplattform (Servicemitarbeiter) waren bisher erfolglos.
Der Anbieter wurde jetzt auf dieser Handelsplattform gesperrt.

Ich habe abermals eine letzte Frist bis 15.08. gesetzt, mit der Androhung ihn wegen Betrugs anzuzeigen.

Wie soll ich nach der Verstreichung der Frist weiter vorgehen?
Strafanzeige stellen, oder direkt über einen Anwalt gehen?

Bitte um Rückantwort.

Danke und VG
OB

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b899860f61301/0337b8998711b3a01/index.html" target="_blank">gemäß § 323 Abs. 1 BGB</a> vom Vertrag zurücktreten.

Auf Grund Ihrer Angaben nehme ich im Folgenden an, dass der Verkäufer bei Anzahlung einer bestimmten vertraglich vereinbarten Summe sich zur Vorleistung verpflichtet hatte. Sollte diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden sein, so bitte ich schon jetzt um Mitteilung im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion.

Wenn Sie also nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist zur Vertragserfüllung vom Vertrag wirksam zurückgetreten sind, stellt sich die Frage, wie Sie nunmehr vorgehen können, um den angezahlten Geldbetrag so schnell wie möglich zurück zu bekommen.

Bei der wirksamen Ausübung eines Rücktrittsrecht wären jedenfalls die empfangenen Leistungen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b899860f61301/0337b8998711f9a01/index.html" target="_blank">gemäß § 346 Abs. 1 BGB</a> vom Verkäufer zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen ( Zinsen ) herauszugeben.

Eine sofortige Strafanzeige wegen des Betrugsverdachts nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b899871229a01/0337b89987122bc04/index.html" target="_blank">§ 263 StGB</a> empfiehlt sich eher nicht, da Sie sich damit ein nicht zu unterschätzendes Druckmittel verbauen könnten.

Alles in allem rate ich daher klar dazu, zunächst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.

In Idealfall befindet sich der Schuldner bereits im Zahlungsverzug, sodaß die Anwaltskosten von dem Verkäufer als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung eingefordert werden können. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste Einschätzung Ihrer Frage(n) von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Bei Bedarf benutzen Sie bitte einfach die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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