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Nicht eingetragenes Wohnrecht kündigen

| 28. Juni 2018 00:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo, meine Oma wohnt seit 30 Jahren im 1.OG im Haus meiner Eltern. Das OG wurde damals extra ausgebaut. Finanziert wurde das damals durch den Verkauf von Omas Haus. Der Erlös wurde zu gleichen Teilen zwischen Oma, meiner Mutter und meiner Tante aufgeteilt, wobei das Geld meiner Eltern sowie das der Oma komplett in den Ausbau gesteckt wurden. Die Tante hat nur "geerbt".
Bei Einzug der Oma, also ca 1987, wurde der Oma ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, allerdings weder testamentarisch noch notariell im Grundbuch o. Ä. Eingetragen (auch später nicht).
Meine Oma ist mittlerweile pflegebedürftig und meiner Mutter wird das alles zu viel, da sie schon meinen 100% schwerbehinderten Vater versorgt. Zudem mischt sich die Tante vermehrt in die Betreuung der Oma ein und es gibt dauernd Streit. Neulich hatte meine Tante meiner Mutter sogar untersagt, die Wohnung der Oma zu betreten. Meine Eltern werden von der Tante bei Verwandten schlecht gemacht, Lügen verbreitet. Die Oma erwartet, dass sich meine Mutter rund um die Uhr kümmert, also über die Pflege hinaus (Unterhaltung), mein Vater und anderes wären "Kleinkram".
Können meine Eltern das Wohnrecht der Oma kündigen und auf Auszug pochen? Die Streitereien und die psychische Belastung sind einfach nicht mehr tragbar. Falls die Oma in ein Alters- oder Pflegeheim geht, wie sieht es da mit Kostenübernahme aus? Werden da meine Eltern oder ich in die Pflicht genommen auch wenn meine Eltern sich schon so viele Jahre um die Oma gekümmert haben, während meine Tante nur das Geld eingesteckt aber sonst nichts/nicht viel gemacht hat?
Vielen Dank!!

28. Juni 2018 | 02:20

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

ein Wohnrecht kann grundsätzlich gekündigt werden. Allerdings wird bei einem lebenslänglichen Wohnrecht ebenso grundsätzlich angenommen, dass auf die ordentliche Kündigung verzichtet wurde. Sie müssen daher eine außerordentliche Kündigung begründen können. Das geht nur, wenn Sie unvorhersehbare Umstände oder eine Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an dem Wohnrecht geltend machen können. Die erhöhte Pflegebedürftigkeit sowie das Verhalten der Tante wären hier sehr gute Argumentationspunkte, wenn die Grußmutter nach Aufforderung und Fristsetzung keine Anstalten macht, das zu ändern, z.B. durch eine Pflegekraft oder durch mahnende Worte an die Tante.

Gegen die Tante haben Sie übrigens einen Unterlassungsanspruch, d.h. Sie können ihr gerichtlich untersagen lassen, Sie schlecht zu machen und Lügen zu verbreiten.

Wenn das Vermögen und die Einkünfte der Großmutter für das Altersheim nicht ausreicht, können die Mutter und die Tante zu gleichen Teilen zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Allerdings gibt es da jeweils ein sogenanntes Schonvermögen, zu dem auch das Haus zählt.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2018 | 02:15

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