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Nicht eingetragene Marke weiterführen?

| 6. Dezember 2021 16:37 |
Preis: 30,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


16:10

Guten Tag zusammen,

ich habe zusammen mit meinem Geschäftspartner eine GmbH gegründet. Wir haben uns eine Marke ausgedacht, unter der wir unsere Dienstleistungen anbieten, zur Vereinfachung ein Beispiel: "DreamImmobilien"
Mit dieser Marke, welche vom Firmennamen abweicht, treten wir nach außen auf.
Nun kristallisiert sich heraus, dass mein Partner das Unternehmen nicht weiterführen und verkaufen möchte.
Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen möchte ich nun allein ein neues Unternehmen mit neuer Marke gründen.
Logorechte, Visitenkarten, Briefpapier und Co. wurde über die GmbH in Auftrag gegeben.

Die Marke der GmbH ist nicht eingetragen.

Ist es möglich, dass ich die Marke mit gleichem ODER verändertem Logo weiterführe oder ist das markenrechtlich nicht zulässig?
Falls nicht zulässig: ist es möglich, die Marke leicht verändert weiterzuführen, zum Beispiel DreamImmobilien24 und ich hierzu ein neues Logo entwerfen lasse?

Das bestehende Unternehmen wird entweder verkauft oder liquidiert.

Herzlichen Dank für Ihr Feedback!

Liebe Grüße

6. Dezember 2021 | 17:08

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Marke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen und kann daher auch von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Insofern wäre grundsätzlich auch eine Weiternutzung in identischer oder veränderter Form durch Ihr neu gegründetes Unternehmen möglich. Dabei kommt es aber auch darauf an, wer die Rechte an der Marke hat und ob diese auf Sie übertragen wird oder im exklusiven Eigentum der GmbH bleibt und mitverkauft wird. Wenn die Marke im exklusiven Eigentum der GmbH bleibt, dann dürfen Sie die Marke mit Ihrem Unternehmen nicht für identische und vergleichbare Produkte nutzen - auch nicht in leicht abgeänderter Form, wenn dennoch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehen sollte. Entscheidend dabei ist auch, wie unterscheidungskräftig die Marke ist. DreamImmobilien z.B. hätte nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft für Immobiliendienstleistungen und es können bereits geringe Abweichungen in Wort oder grafischer Gestaltung ausreichen, um eine Verwechslung auszuschließen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 7. Dezember 2021 | 16:04

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich möchte zum Verständnis noch hinzufügen: ich habe nicht vor, die Rechte abzukaufen oder übertragen zu lassen, da ich einem Streit über Wert des Unternehmens und somit der Höhe des Kaufpreises der anderen Hälfte unseres Unternehmens aus dem Weg gehen möchte. Anders gesagt: wir sind noch nicht so weit fortgeschritten, dass die Marke einen hohen Einfluss auf den Umsatz hat. Trotzdem wäre der charmanteste Weg für mich, die Marke leicht verändert zu übernehmen - ohne Rücksprache mit dem Mitgesellschafter

Da ich die Antwort missverständlich aufgenommen habe freue ich mich nochmals auf eine konkrete Antwort:

Ist es möglich, die Wort- und Bildmarke (welche nicht eingetragen sind) exakt oder mit leichter Abänderung in meinem neuen Unternehmen weiterzuführen, ohne, dass ich die schriftliche Genehmigung meines Mitgesellschafters einhole? Selbstverständlich werde ich ihn informieren, ich werde jedoch kein Geld für die Rechte bezahlen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Dezember 2021 | 16:10

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn die GmbH die Rechte an der Marke besitzt (Markenschutz kann auch ohne Eintragung entstehen, dies müsste man dann konkret prüfen) und die Marke ausreichend unterscheidungskräftig ist, kann Ihnen die Gesellschaft die Nutzung einer identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen untersagen.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 9. Dezember 2021 | 18:26

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