Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Wie Sie schreiben hat der Markenrechtsinhaber Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt.
Der Widerspruch wird sich aller Voraussicht nach auf §§ 42
, 9 MarkenG
stützen:
„§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden."
Der entscheidende Punkt ist bei solchen Verfahren immer der Punkt der Verwechslungsgefahr.
Bei Ihnen ist zu berücksichtigen, daß die Marken „Hospec" und „Horstek" durchaus einen ähnlichen Klang haben.
Darüber hinaus besteht auch noch Eintragung in der gleichen Klasse, was die Verwechslungsgefahr wegen der Nähe der angebotenen Produkte/Dienstleistungen noch erhöhen könnte.
Für eine die Verwechslungsgefahr ist es letztlich entscheidend, ob die Gefahr besteht, daß das Publikum annimmt, die Ware oder Dienstleistung stammen aus demselben Unternehmen.
Dies wird Maßstab der Prüfung des Patent- und Markenamts sein.
Nach den oben genannten Grundsätzen ist es zumindest nicht ausgeschlossen, daß das Patent- und Markenamt eine Verwechslungsgefahr als gegeben ansieht.
Daher sollten Sie sich überlegen, ob Sie ein Verfahren vor dem Patentamt und ein ggf. nachfolgendes Gerichtsverfahren im Hinblick auf die drohenden Kosten führen wollen.
Bei dem Markenrechtsinhaber handelt es sich offensichtlich um ein Unternehmen, das von Anwälten verteidigt wird. Daher wird das Unternehmen voraussichtlich die Rechtsmittel ausschöpfen.
Sie müssen sich daher überlegen, ob Sie die entsprechende Eintragung zurücknehmen wollen, oder ein entsprechendes Verfahren führen. Im Rahmen eines Verfahrens kann das Amt eine Anhörung anordnen, wo Sie Ihre Argumente vortragen können, aus welchem Grund hier keine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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