Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat ist es leider so nicht möglich, da gilt:
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU setzt voraus, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Zu den erforderlichen Visa:
Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.
Das würde ich hier auch nicht weiterhelfen, dass er einen längerer Zeitraum ist, weswegen gilt:
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.
Richtig ist also folgende Annahme:
"Oder muss sie mit dem Arbeitsvertrag ausreisen, um dann in ihrem eigenen Land bei der deutschen Botschaft ein Visum zum Zwecke der Arbeitstätigkeit zu beantragen?"
An das geht es leider nicht.
Ausnahmen werden nur äußerst selten gemacht.
Richtig ist, dass bei dem Gehalt einem Blue-Card möglich wäre, hier fehlt es aber daran, wie Sie richtig geschrieben haben:
Sie ist weder Akademiker noch hat sie eine abgeschlossene Ausbildung oder irgendwelche anderen anerkannten Qualifikationen, daher ist dieser Weg ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Scheidung müsste ich noch wissen, welche Staatsangehörigkeit der Ehegatte hat.
Danke für Ihre Rückmeldung, dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Gerne beantworte ich Ihre Frage:
Der Ehemann ist ebenfalls Iraner.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Mangels deutscher Staatsbürgerschaft oder Eheschluss in Deutschland kann die Scheidung nur im Iran stattfinden, so meine Einschätzung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt