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Nicht EU Bürger, Besuchervisum umwandeln in Arbeitsvisum

1. August 2023 09:43 |
Preis: 85,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Frau/Herr Rechtsanwälte,

eine nicht EU-Bürgerin (Iran) ist mit einem Schengenbesuchervisum nach Deutschland eingereist, hier hat sie eine Arbeitsstelle angeboten bekommen, mit einer monatlichen Vergütung von 4950 € brutto. Sie möchten nun diese Tätigkeit ausüben und muss entsprechend ihr Schengener Besuchervisum, womit sie eingereist ist, umwandeln in ein Arbeitsvisum. Ist das überhaupt möglich? Wenn ja, wie und wo kann sie das durchführen?

Muss sie zunächst einmal zum Arbeitsamt, oder zu der Ausländerbehörde?

Oder muss sie mit dem Arbeitsvertrag ausreisen, um dann in ihrem eigenen Land bei der deutschen Botschaft ein Visum zum Zwecke der Arbeitstätigkeit zu beantragen?

Mit der monatlichen Vergütung kann sie auch eine EU Bluecard beantragen, ist das einfacher durchzuführen?

Sie ist weder Akademiker noch hat sie eine abgeschlossene Ausbildung oder irgendwelche anderen anerkannten Qualifikationen, daher ist dieser Weg ausgeschlossen.

Der Betrieb könnte bestätigen, dass dieser auf die Tätigkeiten der neuen Arbeitnehmerin stark angewiesen ist, der Betrieb erwirtschaftet einen Jahresumsatz im sechsstelligen Bereich und möchte mithilfe der neuen Arbeitnehmerin die internationalen Geschäfte weiter forcieren.

Zudem möchte die nicht EU-Bürgerin sich in Deutschland von der im Iran geschlossenen Ehe scheiden lassen, kann sie die Scheidung auch hier in Deutschland beantragen?

Sie bevorzugt eine Lösung, wie sie die Angelegenheit hier in Deutschland am besten regeln kann, ohne zurück in ihre Heimat reisen zu müssen.

Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre hilfreiche Antwort.

1. August 2023 | 11:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat ist es leider so nicht möglich, da gilt:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU setzt voraus, dass der Ausländer

- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Zu den erforderlichen Visa:

Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.
Das würde ich hier auch nicht weiterhelfen, dass er einen längerer Zeitraum ist, weswegen gilt:

Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

Richtig ist also folgende Annahme:

"Oder muss sie mit dem Arbeitsvertrag ausreisen, um dann in ihrem eigenen Land bei der deutschen Botschaft ein Visum zum Zwecke der Arbeitstätigkeit zu beantragen?"

An das geht es leider nicht.

Ausnahmen werden nur äußerst selten gemacht.

Richtig ist, dass bei dem Gehalt einem Blue-Card möglich wäre, hier fehlt es aber daran, wie Sie richtig geschrieben haben:

Sie ist weder Akademiker noch hat sie eine abgeschlossene Ausbildung oder irgendwelche anderen anerkannten Qualifikationen, daher ist dieser Weg ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Scheidung müsste ich noch wissen, welche Staatsangehörigkeit der Ehegatte hat.

Danke für Ihre Rückmeldung, dann antworte ich Ihnen ergänzend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2023 | 11:24

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Gerne beantworte ich Ihre Frage:
Der Ehemann ist ebenfalls Iraner.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. August 2023 | 09:40

Sehr geehrter Fragesteller,

danke, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Mangels deutscher Staatsbürgerschaft oder Eheschluss in Deutschland kann die Scheidung nur im Iran stattfinden, so meine Einschätzung.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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