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Newsletter mehrmals ohne Erlaubnis erhalten, auch nach Unterlassungsaufforderung

| 15. März 2011 18:46 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Guten Tag,

seit einiger Zeit erhalte ich von einer Firma auf meine geschäftliche E-Mail-Adresse einen Newsletter. Ich hatte niemals Kontakt zu der Firma und sie hat auch keine Einwilligung von mir zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse für Werbung oder ähnliches. Der Inhalt des Newsletters interessiert mich nicht und ich fühle mich durch den Spam bei meiner Arbeit gestört.

Newsletter die noch in meinem Posteingang liegen sind vom: 06.12.2010, 12.01.2011 und 15.03.2011. Weitere dazwischen habe ich in Wut wohl gelöscht.

Am 12.01.2011 (nach dem 2. Newsletter) habe ich eine E-Mail mit einer sofortigen Unterlassungsaufforderung verschickt, der leider nicht nachgekommen wurde.


Zum Hintergrund wie ich in diesem Newsletter-Verteiler gelandet bin:
Ich bin nebenberuflich gewerbetreibend als Kleinunternehmer und arbeite unter dem Firmennamen "X-Y, Inh. NAME". Vor einer ganzen Weile stellte ich fest, dass noch eine andere Firma mit ähnlichem Namen existiert: "XY GmbH" (die selben Wörter nur ohne den Bindestrich und plus GmbH).

Die "XY GmbH" hat bei der Firma, die den Newsletter verschickt, ein Angebot angefragt. Vermutlich hat dann jemand aus der Firma nach der E-Mail-Adresse der "XY GmbH" gesucht und ist mal wieder auf meine Adresse gestoßen und hat diese einfach in den Newsletter-Verteiler aufgenommen.


Bereits nach der ersten E-Mail machte ich die "XY GmbH" darauf aufmerksam, dass mal wieder (es ist schon bei 2/3 anderen Firmen passiert) die E-Mail-Adresse vertauscht wurde. Daraufhin erhielt ich die Antwort: "[...]Wir teilen eigentlich jedem unserer Kunden und Lieferanten die genaue Maiiladresse mit auch der FIRMA. Wir haben bereits FIRMA nochmals angeschrieben und Sie noch mal gebeten die Adresse zu korrigieren."


Die Firma die den Newsletter verschickt sollte also schon zweimal (einmal von mir) aufgefordert worden sein den Fehler zu korrigieren.



Meine Fragen nun:
Kann man dagegen vorgehen (Abmahnung)?
Könnte die FIRMA argumentieren das es eine Verwechselung war aufgrund der ähnlichen Namen?
Wie hoch sind die Chancen zu gewinnen?
Welche Kosten würden anfallen und müsste diese die Gegenseite später tragen?


Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Sie haben mehrere Möglichkeiten. Sie können der Bundesnetzagentur melden, dass durch die Firma ein Newsletter verschickt wird, trotz Aufforderung dies nicht zu tun. Die Bundesnetzagentur kann dann nach Prüfung ein Bußgeld verhängen. Da Sie kein Verbraucher sind und damit keine unterlaubte Werbung gegenüber Verbrauchern vorliegt, sehe ich hier aber keine besonderen Aussichten. Sie haben in jedem Fall zivilrechtlich einen Anspruch auf Unterlassung weil niemand unerwünschte mails akzeptieren muss. Sie könnten also die Firma im Extremfall auf Unterlassung verklagen. Letztlich ist die Zusendung unerlaubte Werbung und Sie könnten nach §§ 1004 , 823 I BGB Unterlassung verlangen.

Auch aus dem UWG kann sich ein solcher Anspruch ergeben, wenn es sich um wettbewerbswidrige Werbung handeln würde, was ich nicht abschließend beurteilen kann.

2. Eine Verwechselung lag am Anfang evtentuell vor, aber nicht mehr, nachdem Sie dies klargestellt haben. Sie sollten nochmals evtl. per Anwalt Unterlassung fordern.

3. Die Chancen sind gut, wenn Sie nachweisen können, dass trotz Aufforderung die mails einzustellen, diese weiterhin verschickt worden sind.

4. Die Kosten kann man noch nicht genau abschätzen, Sie würden außergerichtlich im Bereich um 100 € netto liegen, je nach Streitwert. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht den Wert fest. Da die Gegenseite im Verzug mit der Unterlassung ist, müsste die Firma die Kosten tragen, wobei Sie aber in Vorleistung mit Anwalts- und ggf. Gerichtskosten gehen müssten. Sie hätten dann im Erfolgsfall einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Ich würde Ihnen raten einen Anwalt zu beauftragen, der die Firma anschreibt. Dies sollte bereits ausreichen. Falls nicht muss notfalls Klage erhoben werden.



Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2011 | 19:40

Sehr geehrter Herr Wöhler,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Könnten Sie mir kurz noch erläutern, ob im Falle einer Beauftragung eines Anwalts (der dann die Firma anschreibt) auch ein "Bußgeld" gefordert werden kann als Entschädigung für die mehrmalige Zusendung des Newsletters ohne Unterlassung, und in welcher Höhe ein solcher Betrag ausfällen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2011 | 21:35

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Nein, ein Bußgeld ist nicht vorgesehen. Einen Schadensersatzanspruch haben Sie nach dem geschilderten Sachverhalt nicht.

Die Unterlassung kann aber strafbewehrt werden, so dass bei Verstoß gegen die Verfügung ein Ordnungsgeld zu zahlen wäre. Sie selbst hätten davon aber nichts.

Sie haben lediglich Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. März 2011 | 21:36

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